(1) Bei der
Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um
beheizte oder gekühlte Räume darf
-
bei Wohngebäuden
der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der
neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten
Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des
Referenzgebäudes gemäß der
Anlage 1 nicht
überschreiten oder
-
bei
Nichtwohngebäuden die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche der
Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten
oder gekühlten Räume das
auf zwei wertanzeigende Stellen gerundete
1,25fache der Höchstwerte gemäß der
Anlage 3 nicht
überschreiten.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei
denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche
mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen
Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den
§§ 18
und 19 einzuhalten.
(2) Ist die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als
50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an
den sommerlichen Wärmeschutz nach
§ 14 einzuhalten.

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