(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
-
entgegen
§ 15
Absatz 1,
§ 16,
§ 18 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 19
ein dort genanntes Gebäude nicht richtig
errichtet,
-
entgegen
§ 47
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
-
entgegen
§ 48 Satz
1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig
ausführt,
-
entgegen
§ 61
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
eine Zentralheizung mit einer dort genannten
Einrichtung ausgestattet ist,
-
entgegen
§ 61
Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
-
entgegen
§ 63
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass
eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als
Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung
ausgestattet ist,
-
entgegen
§ 69,
§
70 oder
§ 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt,
dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort
genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt
wird,
-
entgegen
§ 72
Absatz 1
oder 2 einen Heizkessel betreibt,
-
entgegen
§ 72
Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder
aufstellt,
-
entgegen
§ 74
Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
-
entgegen
§ 77
Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
-
entgegen
§ 80
Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 3,
nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder
eine Kopie übergeben wird,
-
entgegen
§ 80
Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit
Absatz 5, einen Energieausweis
oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
-
entgegen
§ 80
Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit
Absatz
5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
-
entgegen
§ 83
Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 3 Satz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig
sind,
-
entgegen
§ 87
Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, nicht
sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die
dort genannten Pflichtangaben enthält,
-
entgegen
§ 88
Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
-
entgegen
§ 96
Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2,
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
-
einer
vollziehbaren Anordnung nach
§ 99 Absatz 6 Satz
1, auch in Verbindung mit
Absatz 8,
zuwiderhandelt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1
Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1
Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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