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							(1) Ordnungswidrig 
							handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
 
								
								
								entgegen 
								§ 15 
								Absatz 1, 
								§ 16, 
								§ 18 Absatz 1 Satz 1 oder 
								§ 19 
								ein dort genanntes Gebäude nicht richtig 
								errichtet,
								
								entgegen 
								§ 47 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine 
								dort genannte Geschossdecke gedämmt ist,
								
								entgegen 
								§ 48 Satz 
								1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig 
								ausführt,
								
								entgegen 
								§ 61 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass 
								eine Zentralheizung mit einer dort genanntenEinrichtung ausgestattet ist,
 
								
								entgegen 
								§ 61 
								Absatz 2 eine dort genannte Ausstattung nicht, 
								nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,
								
								entgegen 
								§ 63 
								Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass 
								eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als 
								Wärmeträger mit einer dort genannten Einrichtung 
								ausgestattet ist,
								
								entgegen 
								§ 69, 
								§ 
								70 oder 
								§ 71 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, 
								dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort 
								genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt 
								wird,
								
								entgegen 
								§ 72 
								Absatz 1
								oder 2 einen Heizkessel betreibt,
								
								entgegen 
								§ 72 
								Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel einbaut oder 
								aufstellt,
								
								entgegen
								§ 74 
								Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig 
								oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
								
								entgegen 
								§ 77 
								Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit 
								Satz 3, 
								nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder 
								eine Kopie übergeben wird,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in 
								Verbindung mit 
								Absatz 5, einen Energieausweis 
								oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
								
								entgegen 
								§ 80 
								Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit 
								Absatz 
								5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, 
								nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
								rechtzeitig übergibt,
								
								entgegen 
								§ 83 
								Absatz 1 Satz 2 oder 
								Absatz 3 Satz 1 nicht dafür 
								Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig 
								sind,
								
								entgegen 
								§ 87 
								Absatz 1, auch in Verbindung mit 
								Absatz 2, nicht 
								sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die 
								dort genannten Pflichtangaben enthält,
								
								entgegen 
								§ 88 
								Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt,
								
								entgegen
								§ 96 
								Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, 
								nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen 
								Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
								
								entgegen 
								§ 96 
								Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung nicht oder nicht 
								mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
								
								entgegen 
								§ 96 
								Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit 
								Satz 2, 
								eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen 
								lässt oder nicht, nicht richtig, nicht 
								vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
								
								einer 
								vollziehbaren Anordnung nach 
								§ 99 Absatz 6 Satz 
								1, auch in Verbindung mit 
								Absatz 8, 
								zuwiderhandelt. 
							(2) Die 
							Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 
							Absatzes 1 
							Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu 
							fünfzigtausend Euro, in den Fällen des 
							Absatzes 1 
							Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 
							zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer 
							Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 
							
			 
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