(1) In den Fällen des
§ 10 Absatz 2 oder des
§ 50 Absatz 1 in Verbindung
mit
§ 48 können Bauherren oder Eigentümer, deren
Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen,
Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer
Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die
jeweiligen Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2
oder
nach
§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 48 zu
erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1
können insbesondere sein:
-
die Errichtung und
der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen
oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung
oder Speicherung von Wärme und Kälte aus
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
-
die gemeinsame
Erfüllung der Anforderung nach
§ 10 Absatz 2
Nummer 3,
-
die Benutzung von
Grundstücken, deren Betreten und die Führung von
Leitungen über Grundstücke.
(2) Treffen Bauherren
oder Eigentümer eine Vereinbarung nach
Absatz 1,
sind die Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1
und 2 und nach
§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 48
für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst
wird, einzuhalten.
§ 103 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Treffen Bauherren
oder Eigentümer eine Vereinbarung zur gemeinsamen
Erfüllung der Anforderung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer
3, muss der Wärme- und Kältebedarf ihrer Gebäude
insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen nach den
§§ 35 bis 45 gedeckt werden, der mindestens der
Summe entspricht, die sich aus den einzelnen
Deckungsanteilen nach den
§§ 35 bis 45 ergibt.
(4) Dritte,
insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können
an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1
beteiligt
werden. § 22 bleibt unberührt.
(5) Die Vereinbarung
ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(6) Eine Vereinbarung
im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere
Form vorgeschrieben ist.
(7) Die Regelungen der
Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar, wenn
die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen
und nach den Absätzen 1
bis 4 gemeinsam
Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem
Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung
nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation
des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen ist.

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