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Werden bei einem zu
errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des
erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach
§ 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des
§ 10
Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude
entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer
von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus
Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern
Nutzfläche zusammengesetzt ist.

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