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GebäudeEnergieGesetz GEG 2020 GEG 2020 | Überblick | 4. Technik | Einbau + Ersatz |  Heizung nachrüst.

§ 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: tunedin - Fotolia.com


(1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen nach Anlage 8 begrenzt wird.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart