(1) Komponenten, die
einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von
Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und
instand zu halten.
(2) Für die Wartung
und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und
Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und
Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt
unberührt.

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