Anstelle der
anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach
§ 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem
Wohngebäude die Anforderungen nach
§ 16 sowie bei
einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach
§ 19
um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.

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