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GEG 2024 - Heizungsgesetz in der Diskussion GEG | Nachrichten | > 24.02.2026

Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fortschreiben

GMG 2026 - neues Gebäudemodernisierungsgesetz

Foto: © frank peters - Fotolia.com


Kurzinfo: Am 10. Dez. 2025 hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auch über die Fortschreibung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beraten: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) solle technologieoffener, flexibler und einfacher gestaltet sein. Bis Ende Januar 2026 würden entsprechende Eckpunkte erarbeitet. Am 24. Feb. 2026 war es soweit. In einer Pressekonferenz wurden die Eckpunkte bekanntgegeben:

Aufzählung

1. Einleitung

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2. Heizungsaustausch

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3. Finanzielle Förderung

Aufzählung

4. EU-Gebäuderichtlinie umsetzen

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5. Neue Wohnbauten 2025

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6. Wärmeplanung vereinfachen

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7. Datenverarbeitung vereinfachen

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8. Kälteversorgung berücksichtigen

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9. Fernwärme / Nahwärme

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10. Wie geht es weiter?

Aufzählung

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1. Einleitung

Das so genannte "Heizungsgesetz" werde abgeschafft. Die bürokratischen und kleinteiligen Regelungen der mit der Novelle GEG 2024 eingefügten §§ 71 – 71p sowie der § 72 (Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung) des GEG würden gestrichen.
Die pauschale Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandbauten entfalle. Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten würden sie streichen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz werde technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei würden sie die Klimaziele im Blick behalten, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben würden. Das neue Gesetz werde keine Regelungen enthalten, die den Ausbau oder Wechsel bestehender funktionierender Heizungssysteme verpflichtend mache.

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2. Heizungsaustausch

Beim Austausch der Heizung liege die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern, die sich heute schon beim Heizungstausch überwiegend für eine Wärmepumpe oder Fernwärme entscheiden würden. Das GMG stärke ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wüssten am besten, was in ihren Heizungskeller passe. Die Regierung werde im Gesetz einen technologieoffenen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen nennen und eine Offenheit für Innovationen schaffen. Künftig könnten neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung sei, dass diese ab 1. Jan. 2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen würden („Bio-Treppe“).
Würde also eine Gas- oder Ölheizung ab Inkrafttreten ausgetauscht, sei die neue Heizung zu einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1. Jan. 2029 müsse dieser Anteil bei mindestens 10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040 lege das Gesetz in drei Schritten fest.
Entsprechende Tarife mit Bio-Anteil würden bereits heute von den Gas- und Öllieferanten angeboten und könnten derzeit schon abgeschlossen werden. Der CO2-Preis entfalle für diesen klimafreundlichen Brennstoffanteil. Das dämpfe die Zusatzkosten dieser Tarife für die Verbraucher. Damit würden auch Eigentümer, die diese Technologien wählen, ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Es bedürfe einer Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen.
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes würden gelten. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehle, würde nachgesteuert. Mit einer moderaten Grüngasquote sowie einer Grünheizölquote setze die Regierung zusätzlich bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl an. Das stärke unsere Unabhängigkeit von Energieimporten, nutze heimische Potenziale und trage systemisch zur Treibhausgasminderung im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren, insbesondere Industrie und Gewerbe, sollten davon ausgenommen werden. Die Inverkehrbringer würden zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen
Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet; dazu würden technologieoffen insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate sowie synthetisches Methan und Bioöl zählen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie würde zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende Quote könne bilanziell erfüllt werden. Sie würde 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten und in einem hochlaufenden Pfad dermaßen ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen
Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leiste. Mit der Einführung der Quote sollten bis 2030 insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2 eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote würde auf die Bio-Treppe angerechnet.

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3. Finanzielle Förderung

Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) werde bis mindestens 2029 sichergestellt.

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4. Umsetzung Gebäuderichtlinie

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) würden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfe die Bundesregierung aus. Parallel würde sie sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern, die Vorschriften deutlich zu verschlanken und den Gedanken des Quartiersansatzes im europäischen Recht zu verankern. Mit der Umsetzung der EPBD würde die Bundesregierung für Wohngebäude keine gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen auslösen.

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5. Im Jahr 2025 genehmigten neuen Wohngebäude

Wohnungsneubauten, die im Jahr 2025 genehmigt würden, wären bereits zu 96 Prozent als Nullemissionsgebäude gebaut. Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verlange, dass ab dem 1. Jan. 2028 neue Gebäude im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen (öffentliche Nichtwohngebäude) und ab dem 1. Jan. 2030 alle neuen Gebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) Nullemissionsgebäude seien. Bis dahin würden für die Wärmeerzeugung die gesetzlichen Regelungen des GMG für den Gebäudestand gelten. Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen würden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.

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6. Vereinfachung der Wärmeplanung

Die Wärmeplanung sei ein zentrales strategisches Instrument, das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gebe.

Stark vereinfachte Wärmeplanung für kleine Kommunen

Viele vor allem größere Kommunen hätten bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese sogar schon abgeschlossen. Für viele kleinere Kommunen seien die Anforderungen jedoch herausfordernd und mit hohem Aufwand verbunden. Um diese zu entlasten, werde die Bundesregierung das Wärmeplanungsgesetz zügig novellieren und für Kommunen unter 15.000 Einwohnern bundesweit einheitlich deutlich vereinfachen. In dieser stark vereinfachten Wärmeplanung solle sich der Aufwand auf bis ca. 20 Prozent des Aufwands einer regulären Wärmeplanung reduzieren, so dass die Wärmeplanung innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden könnte.
Die dargestellten Aufwände umfassten Beteiligungs- und Informationsformate, die auch in der stark vereinfachten Wärmeplanung von großer Bedeutung seien. Diese könnten im Vergleich zur regulären Wärmeplanung in einzelnen Veranstaltungen, in denen die Bevölkerung und die Akteure vor Ort beteiligt werden, gebündelt werden.

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7. Vereinfachungen bei der Datenverarbeitung

Für viele Akteure sei die Verarbeitung aggregierter Daten eines der größten Hemmnisse der Wärmeplanung. Daher werde die Bundesregierung in Kommunen mit mehr als 15.000 Einwohnern die Übermittlung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten auf Mehrfamilienhäuser (MFH) und Nichtwohngebäude (NWG) sowie die Nutzung von Prozesswärme (in Industrie und Gewerbe) beschränken. Für Einfamilienhäuser (EFH) sollten diese Daten hingegen nicht mehr übermittelt werden müssen. Dadurch entfalle die Aggregation durch die Datenhalter vollständig. Damit Datenhalter EFH und MFH einfach und klar unterscheiden könnten, sollen Schwellenwerte in die Regelung aufgenommen werden. Adressen mit einem jahresdurchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 50.000 kWh könnten von den Netzbetreibern als MFH betrachtet werden. Schornsteinfeger könnten bei einer thermischen Leistung der Heizungsanlage von mehr als 35 kW von einem MFH ausgehen. Die vorgeschlagene Anpassung der Regelung zur Datenübermittlung sorge dafür, dass in der Wärmeplanung für EFH keine Energieverbrauchsdaten mehr vorlägen. Diese Lücke solle geschlossen werden, indem die Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten explizit gestattet würde. Wärmebedarfsdaten könnten von Datendienstleistern erworben oder von Planern selbst errechnet werden.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen reduzierte die Bundesregierung den Aufwand für Datenhalter und Kommunen/Planer erheblich und verbessere gleichzeitig die Qualität der Datengrundlage.

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8. Berücksichtigung der Kälteversorgung

Angesichts der geringen Bedeutung der Kälteversorgung in den meisten Kommunen wolle die Bundesregierung den Aufwand für die Kommunen so gering wie möglich halten. Die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung der Kälteversorgung würde daher auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern beschränkt, wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegeben. Wärmepläne
sollten erst im Rahmen der Fortschreibung nach fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert werden müssen. Hinsichtlich der Prozessschritte der Wärmeplanung werde die Bundesregierng die Berücksichtigung der Kälteversorgung auf die Abschätzung des zukünftigen Bedarfs aktiver Kühlung und auf Beteiligungsprozesse beschränken. Über einen untergesetzlichen Handlungsleitfaden wolle sie den betroffenen Kommunen Empfehlungen und Hilfestellungen, beispielsweise durch das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende, zur Verfügung stellen.

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9. Fernwärme / Nahwärme

Wärmenetze seien für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Die Bundesregierung werde den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Gleichzeitig sollten die Wärmepreise für Kunden sowie Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen. Dazu würde die Bundesregierung die AVBFernwärmeV sowie die Wärmelieferverordnung novellieren. Die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) werde gesetzlich geregelt und aufgestockt, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten. Die Bundesregierung werde die Möglichkeit zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen schaffen, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können - bei gleichzeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Sie werde das bestehende jährliche
voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV) ändern, um Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen. Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindere und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen schütze, werden sie moderat anpassen. Um die Transparenz und den Verbraucherschutz zu verbessern und Bezahlbarkeit zu sichern, werde sie gleichzeitig eine für Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtenden Preistransparenzplattform einrichten, Regelungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile schaffen, die Preisaufsicht stärken sowie einer Schlichtungsstelle einrichten. Die für die Einführung der genannten Maßnahmen erforderlichen gesetzlichen Grundlagen würden – zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV – nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt.

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10. Weiterer Zeitplan

Die Bundesregierung werde bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im Frühjahr werde sich der Deutsche Bundestag damit befassen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens solle dermaßen erfolgen, dass das neue Gesetz vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten würde.

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart