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Kurzinfo:
Am 10. Dez. 2025 hatte der Koalitionsausschuss der
Bundesregierung auch über die Fortschreibung des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beraten:
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) solle
technologieoffener, flexibler und einfacher
gestaltet sein. Bis Ende Januar 2026 würden entsprechende
Eckpunkte erarbeitet. Am 24. Feb. 2026 war
es soweit. In einer Pressekonferenz wurden die
Eckpunkte
bekanntgegeben:
1.
Einleitung
Das so genannte
"Heizungsgesetz" werde abgeschafft. Die
bürokratischen und kleinteiligen Regelungen der
mit der Novelle GEG 2024 eingefügten
§§ 71 – 71p sowie der § 72 (Anlagen der
Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung) des GEG würden
gestrichen.
Die pauschale Vorgabe eines Anteils von
mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei
der Wärmeversorgung für alle Neu- und
Bestandbauten entfalle. Auch Betriebsverbote für
bestimmte
Heizungsarten würden sie streichen. Das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz werde
technologieoffener, flexibler, praxistauglicher
und einfacher. Dabei würden sie die Klimaziele
im Blick behalten, mit dem Ziel, dass neue
Heizungen
in Zukunft überwiegend CO2-frei
betrieben würden. Das neue Gesetz werde keine
Regelungen enthalten, die den Ausbau oder
Wechsel bestehender funktionierender
Heizungssysteme
verpflichtend mache.

2.
Heizungsaustausch
Beim Austausch der
Heizung liege die Entscheidung über die künftige
Heizungsart bei den
Eigentümern, die sich heute schon beim
Heizungstausch überwiegend für eine Wärmepumpe
oder Fernwärme entscheiden würden. Das GMG
stärke ihre Entscheidungsfreiheit und
Eigenverantwortung,
denn die Eigentümer wüssten am besten, was in
ihren Heizungskeller passe. Die Regierung
werde im Gesetz einen technologieoffenen Katalog
mit allen möglichen Heizungsoptionen
nennen und eine Offenheit für Innovationen
schaffen. Künftig könnten neben der Wärmepumpe,
Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und
Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und
Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung sei,
dass diese ab 1. Jan. 2029 einen zunehmenden
Anteil CO2-neutraler Brennstoffe
nutzen würden („Bio-Treppe“).
Würde also eine Gas- oder Ölheizung ab
Inkrafttreten ausgetauscht, sei die neue Heizung
zu
einem aufwachsenden Anteil mit klimafreundlichen
Brennstoffen wie Biomethan und synthetischem
Treibstoff (Bio-Treppe) zu betreiben. Ab 1. Jan.
2029 müsse dieser Anteil bei mindestens
10 Prozent liegen, den weiteren Anstieg bis 2040
lege das Gesetz in drei Schritten fest.
Entsprechende Tarife mit Bio-Anteil würden
bereits heute von den Gas- und Öllieferanten
angeboten und könnten derzeit schon
abgeschlossen werden. Der CO2-Preis
entfalle für diesen
klimafreundlichen Brennstoffanteil. Das dämpfe
die Zusatzkosten dieser Tarife für die
Verbraucher. Damit würden auch Eigentümer, die
diese Technologien wählen, ihren Beitrag
zum Klimaschutz leisten.
Es bedürfe einer
Regelung zum Schutz der Mieter vor überhöhten
Nebenkosten durch den Neueinbau
unwirtschaftlicher Heizungen.
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes würden gelten.
Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030
zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel
verfehle, würde nachgesteuert. Mit einer
moderaten Grüngasquote sowie einer
Grünheizölquote setze die Regierung zusätzlich
bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl
an. Das stärke unsere Unabhängigkeit von
Energieimporten, nutze heimische Potenziale und
trage systemisch zur Treibhausgasminderung
im Gebäudebestand bei. Andere Sektoren,
insbesondere Industrie und Gewerbe, sollten
davon ausgenommen werden. Die Inverkehrbringer
würden zum anteiligen Einsatz von
klimafreundlichen
Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl
verpflichtet; dazu würden technologieoffen
insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff,
Wasserstoffderivate
sowie synthetisches Methan und Bioöl zählen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
würde zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer
2026 Eckpunkte vorstellen. Die entsprechende
Quote könne bilanziell erfüllt werden. Sie würde
2028 in Höhe von bis zu einem Prozent starten
und in einem hochlaufenden Pfad dermaßen
ausgestaltet, dass diese einen zusätzlichen
Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leiste.
Mit der Einführung der Quote sollten bis 2030
insgesamt mindestens zwei Mio. Tonnen CO2
eingespart werden. Diese Grüngas-/Grünölquote
würde auf die Bio-Treppe angerechnet.

3.
Finanzielle Förderung
Die auskömmliche
Finanzierung der Bundesförderung effiziente
Gebäude (BEG) werde bis mindestens 2029
sichergestellt.

4.
Umsetzung Gebäuderichtlinie
Mit dem neuen
Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) würden auch
die Vorgaben der Europäischen
Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt.
Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfe
die Bundesregierung aus. Parallel würde sie sich
bei der EU-Kommission dafür einsetzen, die
Umsetzungsfristen der Richtlinie zu verlängern,
die Vorschriften deutlich zu verschlanken und
den Gedanken des Quartiersansatzes im
europäischen Recht zu verankern. Mit der
Umsetzung der EPBD würde die Bundesregierung für
Wohngebäude keine gebäudeindividuellen
Sanierungsanforderungen auslösen.

5. Im
Jahr 2025 genehmigten neuen Wohngebäude
Wohnungsneubauten,
die im Jahr 2025 genehmigt würden, wären
bereits zu 96 Prozent als Nullemissionsgebäude
gebaut. Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie
verlange, dass ab dem 1. Jan. 2028 neue Gebäude
im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen
(öffentliche Nichtwohngebäude) und ab dem 1.
Jan. 2030 alle neuen Gebäude (Wohn- und
Nichtwohngebäude) Nullemissionsgebäude
seien. Bis dahin würden für die Wärmeerzeugung
die gesetzlichen Regelungen des GMG für den
Gebäudestand gelten. Die nationalen
Gebäudeeffizienzklassen würden entsprechend den
europäischen Vorgaben bis Ende 2029
harmonisiert.

6.
Vereinfachung der Wärmeplanung
Die Wärmeplanung
sei ein zentrales strategisches Instrument, das
Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie
Betreibern von Energieinfrastruktur wichtige
Orientierung über die künftige Wärmeversorgung
gebe.
Stark vereinfachte
Wärmeplanung für kleine Kommunen
Viele vor allem
größere Kommunen hätten bereits mit der
Wärmeplanung begonnen oder diese sogar schon
abgeschlossen. Für viele kleinere Kommunen seien
die Anforderungen jedoch herausfordernd und mit
hohem Aufwand verbunden. Um diese zu entlasten,
werde die Bundesregierung das
Wärmeplanungsgesetz zügig novellieren und für
Kommunen unter 15.000 Einwohnern bundesweit
einheitlich deutlich vereinfachen. In dieser
stark vereinfachten Wärmeplanung
solle sich der Aufwand auf bis ca. 20 Prozent
des Aufwands einer regulären Wärmeplanung
reduzieren, so dass die Wärmeplanung innerhalb
weniger Monate abgeschlossen werden
könnte.
Die dargestellten Aufwände umfassten
Beteiligungs- und Informationsformate, die auch
in der stark vereinfachten Wärmeplanung von
großer Bedeutung seien. Diese könnten im
Vergleich zur regulären Wärmeplanung in
einzelnen Veranstaltungen, in denen die
Bevölkerung und die Akteure vor Ort beteiligt
werden, gebündelt werden.

7.
Vereinfachungen bei der Datenverarbeitung
Für viele Akteure
sei die Verarbeitung aggregierter Daten eines
der größten Hemmnisse der Wärmeplanung. Daher
werde die Bundesregierung in Kommunen mit mehr
als 15.000 Einwohnern die Übermittlung von
Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten auf
Mehrfamilienhäuser (MFH) und Nichtwohngebäude
(NWG) sowie die Nutzung von Prozesswärme (in
Industrie und Gewerbe)
beschränken. Für Einfamilienhäuser (EFH) sollten
diese Daten hingegen nicht mehr übermittelt
werden müssen. Dadurch entfalle die Aggregation
durch die Datenhalter vollständig. Damit
Datenhalter EFH und MFH einfach und klar
unterscheiden könnten, sollen Schwellenwerte in
die Regelung aufgenommen werden. Adressen mit
einem jahresdurchschnittlichen
Energieverbrauch von mehr als 50.000 kWh könnten
von den Netzbetreibern als MFH betrachtet
werden. Schornsteinfeger könnten bei einer
thermischen Leistung der Heizungsanlage von mehr
als 35 kW von einem MFH ausgehen. Die
vorgeschlagene Anpassung der Regelung zur
Datenübermittlung sorge dafür, dass in der
Wärmeplanung für EFH keine
Energieverbrauchsdaten mehr vorlägen. Diese
Lücke solle geschlossen werden, indem die
Verarbeitung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten
explizit gestattet würde. Wärmebedarfsdaten
könnten von Datendienstleistern erworben oder
von Planern
selbst errechnet werden.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen reduzierte
die Bundesregierung den Aufwand für Datenhalter
und Kommunen/Planer erheblich und verbessere
gleichzeitig die Qualität der Datengrundlage.

8.
Berücksichtigung der Kälteversorgung
Angesichts der
geringen Bedeutung der Kälteversorgung in den
meisten Kommunen wolle die Bundesregierung den
Aufwand für die Kommunen so gering wie möglich
halten. Die gesetzliche Pflicht zur
Berücksichtigung der Kälteversorgung würde daher
auf Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern
beschränkt, wie in der
EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegeben.
Wärmepläne
sollten erst im Rahmen der Fortschreibung nach
fünf Jahren um die Kälteversorgung erweitert
werden müssen. Hinsichtlich der Prozessschritte
der Wärmeplanung werde die Bundesregierng die
Berücksichtigung der Kälteversorgung auf die
Abschätzung des zukünftigen Bedarfs aktiver
Kühlung und auf Beteiligungsprozesse
beschränken. Über einen untergesetzlichen
Handlungsleitfaden wolle sie den betroffenen
Kommunen Empfehlungen und Hilfestellungen,
beispielsweise durch das Kompetenzzentrum
Kommunale Wärmewende, zur Verfügung stellen.

9.
Fernwärme / Nahwärme
Wärmenetze seien
für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler
Bedeutung. Die Bundesregierung werde den
klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze
vorantreiben. Gleichzeitig sollten die
Wärmepreise für Kunden sowie Mieter fair und
transparent sein und auf einem bezahlbaren
Niveau liegen. Dazu würde die Bundesregierung die
AVBFernwärmeV sowie die Wärmelieferverordnung
novellieren. Die Bundesförderung effiziente
Wärmenetze (BEW) werde gesetzlich geregelt und
aufgestockt, um den Bau und die Dekarbonisierung
von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und
Verbraucherpreise zu entlasten. Die
Bundesregierung werde die Möglichkeit zur
angemessenen Weitergabe von Kosten bei
Investitionen in die Dekarbonisierung des
Erzeugungsparks sowie in
Wärmenetzinfrastrukturen schaffen, um diese
langfristig rechtssicher über die
Fernwärmepreise refinanzieren zu können - bei
gleichzeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die
Verbraucher. Sie werde das bestehende jährliche
voraussetzungslose Leistungsanpassungsrechts des
Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV) ändern, um
Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu
gewährleisten und andererseits
Korrekturen oder Anpassungen an den
realistischen Verbrauch für Kunden zu
ermöglichen. Auch das Kostenneutralitätsgebot
des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV,
das die
Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf
Fernwärme aktuell in den meisten Fällen
verhindere und Mieter nicht effektiv und
langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen
schütze,
werden sie moderat anpassen. Um die Transparenz
und den Verbraucherschutz zu verbessern und
Bezahlbarkeit zu sichern, werde sie gleichzeitig
eine für Fernwärmeversorgungsunternehmen
verpflichtenden Preistransparenzplattform
einrichten, Regelungen hinsichtlich
berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile
schaffen, die Preisaufsicht stärken sowie einer
Schlichtungsstelle einrichten. Die für die
Einführung der genannten Maßnahmen
erforderlichen gesetzlichen Grundlagen würden –
zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV
und der WärmeLV – nach Möglichkeit in einem
neuen Wärmegesetz geregelt.

10.
Weiterer Zeitplan
Die
Bundesregierung werde bis Ostern einen
Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im
Frühjahr werde sich der Deutsche Bundestag damit
befassen. Der Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens solle dermaßen erfolgen,
dass das neue Gesetz vor dem 1. Juli 2026 in
Kraft treten würde.

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