Ist Ihnen dieser Fehler auch bereits aufgefallen?
Im
§ 74 (Betreiberpflicht)
verweist der dritte Absatz unter Nummer 1 auf den
fünften Absatz des
§ 71a
(Gebäudeautomation), wie folgt:
"(3)
Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die
Pflicht nach
Absatz 1,
-
wenn das
Gebäude mit einem System für die
Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach
§ 71a Absatz 5
ausgestattet ist oder
-
..."
Doch der
§ 71a
(Gebäudeautomation) umfasst im
verkündeten Gesetz nur vier
Absätze.
Dieser Fehler rührt daher, dass im
Referentenentwurf für das GEG 2024
dieser Verweis im § 74 (Betreiberpflichten) erschien
und der § 71a auch einen
fünften Absatz aufwies.
In der verkündeten Fassung
sind die Absätze im § 71a
(Gebäudeautomation) neu sortiert. Die Inhalte des
ehemaligen fünften Absatzes
finden sich nun fast wortgleich im zweiten Absatz
wieder.
Bitte berücksichtigen Sie
diesen Fehler und weisen Sie Ihre Kunden
gegebenenfalls auch darauf hin.
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GEG 2024 § 74 (Betreiberpflicht)
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GEG 2024 § 71a (Gebäudeautomation)

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