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GebäudeEnergieGesetz GEG § 103: Innvationsklausel für Neubau Bestandssanierung GEG | Praxishilfen | > 16.03.2022

Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 anwenden

Innovationsklausel eröffnet neue Chancen für klimaeffiziente Neubauten und Baubestand

© Foto und Collage: M. Tuschinski


Kurzinfo: "Treibhausgasemissionen stiegen 2021 um 4,5 Prozent im Vergleich zu 2020" meldete das Umweltbundesamt am 15. März 2022. Mit Blick auf den gewünschten klimaneutralen Baubestand 2050 eröffnet die Innovationsklausel des GEG 2020 bereits heute die Chance, die Klimaeffizienz von Gebäuden als Maßstab für Neubau und Sanierung zu nutzen. Unser Kurzbericht und tabellarische Übersicht zeigen auf, wie sich die gesetzlichen Anforderungen gestalten.

Aufzählung

1. Umweltbelastung durch Gebäude

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2. Die Innovationsklausel des GEG 2020

Aufzählung

3. Befreiung für die Innovationsklausel

Aufzählung

4. Anforderungen und Nachweise

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5. Zeitlich versetzte Erfolgskontrolle

Aufzählung

6. Fazit und Ausblick

Aufzählung

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1. Umweltbelastung durch Gebäude

Da Heizungsabgase von Gebäuden keine Ländergrenzen kennen, haben die Gremien der Europäischen Gemeinschaft bereits in den 80-er Jahren die Lösung dieses Problem in ihre mit Agenda aufgenommen. Die erste relevante EU-Richtlinie von 1992 hatte demgemäß "die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln" im Visier. Doch bereits die nächste EU-Richtlinie von 1993 setzte sich zum Ziel, die Emissionen von Kohlendioxid durch eine effizientere Energienutzung zu begrenzen. Ab 2002 nahm die erste EU-Gebäuderichtlinie deren Gesamtenergieeffizienz "unter die Lupe". Zu den Gründen zählte auch, dass "… Mineralöl, Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen darstellen, aber auch die größten Verursacher von Kohlendioxidemissionen sind." Fachleute kennen diese Richtlinie unter ihrer englischen Abkürzung "EPBD" (Energy Performance of Buildings Directive). Inzwischen haben die EU-Gremien diese Richtlinie zweimal novelliert – 2010 und 2018. Im Herbst 2021 stellten sie den Entwurf für die nächste EPBD-Novelle vor. Sie unterstützt die Vision, bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen. Als erster Schritt sollen die Netto-Treibhausgasemissionen - im Vergleich zu 1990 - bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent sinken. Bisher waren nur 40 Prozent weniger angestrebt. Im Originaldokument des Richtlinien-Entwurfs heißt es für 2050 auf Englisch "zero-emission building stock" - also ein emissionsfreier Baubestand. Die Treibhausgasemissionen durch bestehende und neue Gebäude sollen also bis zum Jahr 2050 auf null sinken.

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2. Die Innovationsklausel des GEG 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1. November 2020 in Kraft. Im 7. GEG Teil (Vollzug) regelt das Gesetz im § 103 (Innovationsklausel) die hier besprochenen Ausnahmeregeln. Während der Diskussionen zur Fortschreibung des Energieeinsparrechts für Gebäude, hatten sich viel Stimmen für einen Paradigmenwechsel angesichts des GEG ausgesprochen: Weg vom Primärenergiebedarf als Maßstab zur Energieeffizienz und hin zu Treibhausgasemissionen als Maß für die Klimaeffizienz von Gebäuden. So kam es mit dem zeitlich befristeten "Praxis-Experiment Innovationsklausel" zu einem Kompromiss, dem allerdings nur drei Probejahre vergönnt sind. Im ersten Absatz des § 103 regelt das Gesetz die zeitliche Befristung und benennt auch die im Vollzug zuständigen Behörden: "Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 (Befreiungen) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Anforderungen des § 10 (Niedrigstenergiegebäude) Absatz 2 befreien …". Dieser GEG-Paragraph regelt in Absatz 3 auch den alternativen "Quartiersansatz", d.h. mehrere Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, können die GEG-Anforderungen gemeinsam erfüllen. In diesem Bericht beschränken wir uns auf den ersten Absatz des § 103 (Innovationsklausel).

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3. Befreiung für die Innovationsklausel

In § 102 (Befreiungen) regelt das GEG, unter welchen Umständen die zuständigen Behörden Bauherren und Eigentümer von den GEG-Anforderungen auf Antrag befreien können. Dies kann aufgrund von folgenden Argumenten erfolgen.

  • Innovative Lösungen: Bauherren oder Eigentümer von Bestandsgebäuden wollen die Ziele des GEG im gleichen Umfang durch andere als die gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen erreichen.

  • Unbillige Härte: Wenn Eigentümer von Bestandsgebäuden die GEG-Anforderungen im Einzelfall wegen ihrer besonderen Umständen nur durch einen unangemessenen Aufwand erfüllen könnten, liegt eine unbillige Härte vor und sie können auch einen Befreiungsantrag stellen. Oder wenn sich die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessener Frist durch Energieeinsparungen amortisieren.

Antrag: Interessierte Bauherren und Eigentümer müssen sich zunächst von dem "üblichen gesetzlichen Weg nach GEG" auf Antrag befreien lassen. Konkret betrifft dies folgende energetischen Anforderungen des Gesetzes:

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4. Anforderungen und Nachweise

Welche Anforderungen der Bauherr oder Eigentümer gemäß der Innovationsklausel des GEG erfüllen muss, haben wir in folgender Tabelle übersichtlich zusammengefasst:
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GEG-Anforderungen nach Innovationsklausel -
Übersicht für Neubau und Änderungen im Baubestand

Für die aufgeführten energetischen Anforderungen in der Tabelle berechnet der beauftragte Planer die entsprechenden Kennwerte. Er zeigt damit auch auf, dass das neu geplante oder geänderte Bestandsgebäude die genannten Höchstwerte nicht überschreitet. Als wichtigste Messlatte gelten die Treibhausgasemissionen, d.h. die Umweltbelastung durch das Gebäude während es in Betrieb ist. Wie diese Emissionen berechnet werden, regelt das GEG in Anlage 9 (Umrechnung in Treibhausgasemissionen). Dafür stellt das Gesetz auch die Tabelle mit den Emissionsfaktoren bereit. Gemessen werden sie in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde [g CO2-Äquivalent pro kWh].
Grundsätzlich berechnet der Planer die Menge von Treibhausgasen, welche ein Gebäude während seines Betriebes emittiert, aus dem Produkt des ermittelten Endenergiebedarf des Gebäudes und dem Emissionsfaktor des eingesetzten Energieträgers. Doch das GEG listet auch spezielle Situationen, bei denen gesonderte Regeln gelten.
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GEG-Anforderungen nach Innovationsklausel -
Übersicht für Neubau und Änderungen im Baubestand

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5. Zeitlich versetzte Erfolgskontrolle

Spätestens ein Jahr nachdem die Maßnahmen abgeschlossen sind, für welche der Bauherr oder Eigentümer die Ausnahmeregeln der Innovationsklausel wahrgenommen hat, muss er der zuständigen Landesbehörde über seine wesentlichen Erfahrungen berichten. Es sind insbesondere Erfahrungen zu den "Investitionskosten, Energieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung der Treibhausgasemissionen..."
Die Bundesländer können der Bundesregierung Daten aus den Erfolgsberichten zur Verfügung stellen, damit sie diese zentral auswerten können für die Fortschreibung des GEG.

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6 Fazit und Ausblick

Das GEG 2020 eröffnet eine alternative Option, einen Neubau oder ein geändertes Bestandsgebäude nicht wie bisher, sondern anhand seiner Treibhausgasemissionen energetisch zu bewerten. Allerdings ist dies nur ein erster Schritt in die Klimaneutralität-Richtung. Soweit beurteilt das GEG 2020 die Emission der Treibhausgase nur während des Gebäudebetriebes. Sie beziehen sich auch nur auf die eingesetzte Analgentechnik und Energieträger. Doch im Zuge der Produktion, des Transportes der Baumaterialien und der Errichtung eines Gebäudes werden ebenfalls Treibhausgase produziert. Deshalb ist der Ansatz, künftig den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden zu berücksichtigen, auf lange Sicht, der richtige Weg.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart