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Neuer Leitfaden: Energieausweis für die Praxis GEG | Nachrichten | > 23.06.2022

Energieausweis nach GEG 2020:
Welche Bußgelder drohen bei Vergehen?

Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserer Übersicht.
Ausführlich informiert das neue Sachbuch als Leitfaden zum GEG 2020 "Energieausweise für die Praxis".
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Reguvis: Online-Informationen zum Buch und bestellen
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© Abbildung: Reguvis Verlag www.reguvis.de


Kurzinfo: Insgesamt 21 Tatbestände listet das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 im § 108 Bußgeldvorschriften. Vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt gelten sie im Sinne des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten. Diese können die zuständigen Behörden dementsprechend ahnden und Bußgelder verhängen. Die sieben ordnungswidrigen Tatbestände in Verbindung mit dem Energieausweis finden Sie hier näher erläutert:

Aufzählung

Geldbuße bis 10.000 Euro

Aufzählung

Geldbuße bis 5.000 Euro

Aufzählung

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Geldbuße bis zu 10.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

  • Energieausweis nicht erhalten:
    Als Eigentümer eines Neubaus nicht sicherstellen, dass ihm nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis als Original oder Kopie übergeben wird. GEG § 108 (1) 12.

  • Unkorrekte Daten für Energieausweis:
    Nicht dafür sorgen, dass die vom Aussteller ermittelten Daten oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten für die Berechnung des Energieausweises richtig sind. GEG § 108 (1) 15.

  • Unberechtigterweise Energieausweis ausstellen:
    Einen Energieausweis ausstellen, obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem Gesetz. GEG § 108 (1) 17.

  • Immobilienanzeige ohne Energieangaben:
    Nicht sicherstellen, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die geforderten Energie-Angaben auch mit veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis vorliegt. GEG § 108 (1) 16.

  • Energieausweis nicht vorlegen:
    Im Falle des Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. GEG § 108 (1) 13.

  • Energieausweis nicht übergeben:
    Nach Abschluss eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergeben. GEG § 108 (1) 14.

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Geldbuße bis zu 5.000 Euro

Ordnungswidrig handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig erfüllt:

  • Daten und Unterlagen nicht der Behörde zusenden:
    Auf Anordnung der Kontrollstelle für die Prüfung eines Energieausweises nicht die zur Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen auf Verlagen der Behörde zusenden. GEG § 108 (1) 21.

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart