Kurzinfo:
Insgesamt
21 Tatbestände listet das Gebäudeenergiegesetz
GEG 2020 im
§ 108 Bußgeldvorschriften.
Vorsätzlich oder
leichtfertig erfüllt gelten sie im Sinne des
Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten. Diese können die
zuständigen Behörden dementsprechend ahnden und Bußgelder
verhängen. Die sieben ordnungswidrigen Tatbestände
in Verbindung mit dem Energieausweis finden Sie hier
näher erläutert:
Geldbuße
bis zu 10.000 Euro
Ordnungswidrig
handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig
erfüllt:
-
Energieausweis
nicht erhalten: Als Eigentümer
eines Neubaus nicht sicherstellen, dass ihm nach
Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis
als Original oder
Kopie übergeben wird.
GEG § 108 (1) 12.
-
Unkorrekte Daten für
Energieausweis: Nicht dafür
sorgen, dass die vom Aussteller ermittelten Daten
oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten
für die Berechnung des Energieausweises richtig
sind.
GEG § 108 (1) 15.
-
Unberechtigterweise Energieausweis
ausstellen: Einen Energieausweis ausstellen,
obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem
Gesetz.
GEG § 108 (1) 17.
-
Immobilienanzeige
ohne Energieangaben: Nicht
sicherstellen, dass in kommerziellen
Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der
Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines
gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die
geforderten Energie-Angaben auch mit
veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis
vorliegt.
GEG § 108 (1) 16.
-
Energieausweis
nicht vorlegen: Im Falle des
Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen
Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
GEG § 108 (1) 13.
-
Energieausweis
nicht übergeben: Nach Abschluss
eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergeben.
GEG § 108 (1) 14.
Geldbuße
bis zu 5.000 Euro
Ordnungswidrig
handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig
erfüllt:
Über den Experten-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweis zu nützlichen Fachinformationen
und Praxishilfen.
|
Monatlichen Experten-Newsletter abonnieren
|
|