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Neuer Leitfaden: Energieausweis für die Praxis GEG | Nachrichten | > 15.12.2021

Energieausweis: Die häufigsten Fehler -
Erfahrungen der Kontrollstellen der Länder

Wie man die hier vorgestellten und weitere Fehler vermeidet erläutert ausführlich das neue Sachbuch / Leitfaden zum GEG 2020 "Energieausweise für die Praxis". Erscheint 20.12.21
|
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© Abbildung: Reguvis Verlag www.reguvis.de


Kurzinfo: Die Kontrollstellen der Bundesländer überprüfen die Energieausweise nun nach dem Gebäudeenergiegesetz GEG. Bisher galten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Wir haben nachgefragt, welche drei Fehler die Kontrolleure in den letzten Jahren am häufigsten festgestellt haben. Lesen Sie in unserem Bericht, was ihnen aufgefallen ist.

Aufzählung

Baden-Württemberg

Aufzählung

Niedersachsen

Aufzählung

Sachsen

Aufzählung

Schleswig-Holstein

Aufzählung

Thüringen

Aufzählung DIBt: Liste der Kontrollstellen der Länder 19.08.2021

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Baden-Württemberg

Die häufigsten Fehler im Prüfungsjahrgang 2017 waren:

  1. Baujahr Wärmeerzeuger: Aufgrund nicht gelieferter Daten und Unterlagen bezüglich der Anlagentechnik wurde das Kriterium nicht erfüllt.

  2. Solare Gewinne: Aufgrund mangelhafter oder fehlenden Planunterlagen wurde das Kriterium nicht erfüllt.

  3. Hüllflächen-Ermittlung: Aufgrund mangelhafter oder fehlender Planunterlagen wurde das Kriterium nicht erfüllt. Insbesondere bei bestehenden Gebäuden waren die zugehörigen Planunterlagen oft nicht ausreichend.

  4. Sommerlicher Wärmeschutz: Das Kriterium wurde ausgewählt, ohne den sommerlichen Wärmeschutz nachzuweisen.

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Niedersachsen

Die sich wiederholenden Auffälligkeiten sind je nach Ausweisart unterschiedlich. Die häufigsten sind:

  • Alle Ausweise: Der Energieausweis ist (zumindest in der uns eingereichten Fassung) nicht unterschrieben und/oder es fehlt der Name sowie die Berufsbezeichnung der konkret ausstellenden Person, auf die der Energieausweis auch registriert sein muss.

  • Neubauausweise: Der Energieausweis ist vor Fertigstellung des Gebäudes erstellt worden und bildet damit nicht zwingend den energetischen Stand des tatsächlich errichteten Gebäudes ab.

  • Bestandsausweise: Der Energieausweis ist für eine einzelne Wohnung / Laden / Gewerbeeinheit ausgestellt und nicht für das gesamte Gebäude.

  • Nichtwohngebäude: Die Hauptnutzung / Gebäudekategorie ist nicht angegeben, stattdessen nur „Nichtwohngebäude“. Diese Information ist anhand der Ausweisart "Nichtwohngebäude" schon gegeben. Ohne Angabe der den Energiebedarfsangaben zugrunde liegenden Hauptnutzung ist die Aussagekraft des Energieausweises auch hinsichtlich einer möglichen Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt.

Verbrauchsausweise:

  1. Warmwasser: Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung ist abweichend von den jeweiligen Bestimmungen angesetzt.

  2. Energieverbrauch: Das Bezugsniveau (Brennwert/Heizwert) sowohl der erfassten als auch der im Energieausweis ausgegebenen Energieverbräuche ist unklar und entspricht ggf. nicht den Bestimmungen.

  3. Leerstand: Der Leerstand ist nicht genau genug erfasst und die sich daraus ergebenden Leerstandszuschläge nicht korrekt ermittelt.

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Sachsen

Gemeinsam für Bedarfs- sind Verbrauchsausweise sind die häufigsten Fehler unkonkret vorgeschlagene, mangelhafte oder fehlende Modernisierungsmaßnahmen.

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Schleswig-Holstein

Die drei häufigsten Fehler, die bei der Kontrolle von Energieausweisen bisher festgestellt wurden:

  1. Unterlagen: Der häufigste Fehler ist, dass die zur Prüfung der Energieausweise eingereichten Unterlagen sehr wichtige Informationen, welche zur Prüfung des Ausweises benötigt werden, nicht enthalten. Dies ist insbesondere bei Bedarfs- und Verbrauchsausweisen für bestehende Wohngebäude der Fall. Hier werden beispielsweise keine oder unzureichenden Angaben zur Gebäudegeometrie sowie zur Ausrichtung gemacht. Auch Angaben zur Anlagentechnik und Wärmeerzeugung fehlen häufig. Für Verbrauchsausweise werden zum größten Teil keine Belege über den angegebenen Energieverbrauch beigefügt usw.

  2. Flächenermittlung: Bei einigen Ausstellern wird die Gebäudegrundfläche AN grundsätzlich aus der Wohnfläche des Gebäudes ermittelt. Dies ist allerdings nur bei Energieverbrauchsausweisen zulässig.

  3. Hüllfläche und Volumen: Es werden häufig Fehler bei der Ermittlung der Hüllflächen und des Volumens des Gebäudes gemacht. Dies ist insbesondere auffällig bei Energiebedarfsausweisen für
    bestehende Wohngebäude.

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Thüringen

Grundsätzlich werden nur selten Auffälligkeiten festgestellt. Der überwiegende Teil der Energieausweisaussteller arbeitet EnEV-regelkonform. Wie erbeten, sollen hier die drei häufigsten Abweichungen dargestellt werden:

  1. Neubau: Werden Energieausweise für Neubauten ausgestellt, muss die Ausstellung und Übergabe der Energieausweise unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen (§ 16 EnEV). Die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes sollen im Energieausweis abgebildet werden. Eventuelle Änderungen in der Bauphase des Gebäudes sollen im Energieausweis berücksichtigt werden. Hier gaben einige Energieausweisaussteller jedoch an, nur für den Bauantrag beauftragt worden zu sein und stellten im Zuge der Wärmeschutznachweisberechnung bereits vor Baubeginn einen Energieausweis aus.

  2. Sommerlicher Wärmeschutz: Werden Neubauten errichtet, müssen die Anforderungen gemäß § 3 oder § 4 EnEV erfüllt werden. Dazu gehören neben den umfangreichen Wärmeschutznachweisberechnungen auch immer der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes. Bei der Kontrolle der Energieausweise fordern wir u. a. auch den sommerlichen Wärmeschutznachweis ab. Es stellte sich bei einigen Energieausweisausstellern heraus, dass der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nicht erbracht wurde.

  3. Art des Ausweises: Soll ein Energieausweis für Wohngebäude ausgestellt werden, die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist, ist dieser auf Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Von einigen Energieausweisausstellern wurde jedoch der höhere Aufwand für die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises gescheut. Hier wurde ein günstigerer Energieverbrauchsausweis ausgestellt.

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart