Kurzinfo:
Die
Kontrollstellen der Bundesländer überprüfen die Energieausweise nun
nach dem Gebäudeenergiegesetz GEG. Bisher galten die Anforderungen
der Energieeinsparverordnung (EnEV). Wir haben nachgefragt, welche
drei Fehler die Kontrolleure in den letzten
Jahren am häufigsten festgestellt haben. Lesen Sie in unserem
Bericht, was ihnen aufgefallen ist.
Die häufigsten
Fehler im Prüfungsjahrgang 2017 waren:
-
Baujahr Wärmeerzeuger: Aufgrund nicht gelieferter
Daten und Unterlagen bezüglich der Anlagentechnik
wurde das Kriterium nicht erfüllt.
-
Solare Gewinne:
Aufgrund mangelhafter oder
fehlenden Planunterlagen wurde das Kriterium nicht
erfüllt.
-
Hüllflächen-Ermittlung: Aufgrund mangelhafter
oder fehlender Planunterlagen wurde das Kriterium
nicht erfüllt. Insbesondere bei bestehenden Gebäuden
waren die zugehörigen Planunterlagen oft nicht
ausreichend.
-
Sommerlicher Wärmeschutz: Das Kriterium wurde
ausgewählt, ohne den sommerlichen Wärmeschutz
nachzuweisen.
Die sich wiederholenden Auffälligkeiten sind je nach
Ausweisart unterschiedlich. Die häufigsten sind:
-
Alle Ausweise:
Der Energieausweis ist (zumindest in
der uns eingereichten Fassung) nicht unterschrieben
und/oder es fehlt der Name sowie die
Berufsbezeichnung der konkret ausstellenden Person,
auf die der Energieausweis auch registriert sein
muss.
-
Neubauausweise: Der Energieausweis ist vor
Fertigstellung des Gebäudes erstellt worden und
bildet damit nicht zwingend den energetischen Stand
des tatsächlich errichteten Gebäudes ab.
-
Bestandsausweise: Der Energieausweis ist für eine
einzelne Wohnung / Laden / Gewerbeeinheit
ausgestellt und nicht für das gesamte Gebäude.
-
Nichtwohngebäude: Die Hauptnutzung /
Gebäudekategorie ist nicht angegeben, stattdessen
nur „Nichtwohngebäude“. Diese Information ist anhand
der Ausweisart "Nichtwohngebäude" schon gegeben.
Ohne Angabe der den Energiebedarfsangaben zugrunde liegenden Hauptnutzung ist die Aussagekraft
des Energieausweises auch hinsichtlich einer
möglichen Vergleichbarkeit erheblich eingeschränkt.
Verbrauchsausweise:
-
Warmwasser: Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung ist
abweichend von den jeweiligen Bestimmungen
angesetzt.
-
Energieverbrauch: Das Bezugsniveau (Brennwert/Heizwert) sowohl der
erfassten als auch der im Energieausweis
ausgegebenen Energieverbräuche ist unklar und
entspricht ggf. nicht den Bestimmungen.
-
Leerstand: Der Leerstand ist nicht genau genug erfasst und
die sich daraus ergebenden Leerstandszuschläge nicht
korrekt ermittelt.
Gemeinsam für Bedarfs- sind Verbrauchsausweise sind
die häufigsten Fehler unkonkret vorgeschlagene,
mangelhafte oder fehlende Modernisierungsmaßnahmen.
Die drei häufigsten Fehler, die
bei der Kontrolle von Energieausweisen bisher
festgestellt wurden:
-
Unterlagen: Der häufigste Fehler ist, dass die zur Prüfung
der Energieausweise eingereichten
Unterlagen sehr wichtige Informationen, welche zur
Prüfung des Ausweises benötigt
werden, nicht enthalten. Dies ist insbesondere bei
Bedarfs- und Verbrauchsausweisen
für bestehende Wohngebäude der Fall. Hier werden
beispielsweise keine oder unzureichenden
Angaben zur Gebäudegeometrie sowie zur Ausrichtung
gemacht. Auch Angaben zur
Anlagentechnik und Wärmeerzeugung fehlen häufig. Für
Verbrauchsausweise werden
zum größten Teil keine Belege über den angegebenen
Energieverbrauch beigefügt usw.
-
Flächenermittlung: Bei einigen Ausstellern wird die
Gebäudegrundfläche AN grundsätzlich aus der
Wohnfläche des Gebäudes ermittelt. Dies ist
allerdings nur bei
Energieverbrauchsausweisen zulässig.
-
Hüllfläche und
Volumen: Es werden häufig Fehler bei der Ermittlung der
Hüllflächen und des Volumens des
Gebäudes gemacht. Dies ist insbesondere auffällig
bei Energiebedarfsausweisen für bestehende Wohngebäude.
Grundsätzlich werden
nur selten Auffälligkeiten festgestellt. Der
überwiegende Teil der Energieausweisaussteller
arbeitet EnEV-regelkonform. Wie erbeten, sollen hier
die drei häufigsten Abweichungen dargestellt werden:
-
Neubau: Werden Energieausweise
für Neubauten ausgestellt, muss die Ausstellung und
Übergabe der Energieausweise unverzüglich nach
Fertigstellung des Gebäudes erfolgen (§ 16 EnEV).
Die energetischen Eigenschaften des fertiggestellten
Gebäudes sollen im Energieausweis abgebildet werden.
Eventuelle Änderungen in der Bauphase des Gebäudes
sollen im Energieausweis berücksichtigt werden. Hier
gaben einige Energieausweisaussteller jedoch an, nur
für den Bauantrag beauftragt worden zu sein und
stellten im Zuge der Wärmeschutznachweisberechnung
bereits vor Baubeginn einen Energieausweis aus.
-
Sommerlicher
Wärmeschutz: Werden Neubauten
errichtet, müssen die Anforderungen gemäß § 3 oder §
4 EnEV erfüllt werden. Dazu gehören neben den
umfangreichen Wärmeschutznachweisberechnungen auch
immer der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes.
Bei der Kontrolle der Energieausweise fordern wir
u. a. auch den sommerlichen Wärmeschutznachweis ab.
Es stellte sich bei einigen
Energieausweisausstellern heraus, dass der Nachweis
des sommerlichen Wärmeschutzes nicht erbracht wurde.
-
Art des
Ausweises: Soll ein
Energieausweis für Wohngebäude ausgestellt werden,
die weniger als 5 Wohnungen haben und für die der
Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist,
ist dieser auf Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Von einigen Energieausweisausstellern
wurde jedoch der höhere Aufwand für die Ausstellung
eines Energiebedarfsausweises gescheut. Hier wurde
ein günstigerer Energieverbrauchsausweis
ausgestellt.
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