Kurzinfo:
Der Energieausweis schlägt die Brücke von
Eigentümern und Immobilienmaklern zu interessierten
Käufern, neuen Mietern, Pächtern oder Leasingnehmer.
Dieser "Gebäudeausweis" soll den energetischen
Zustand des Gebäudes kommunizieren und den
Interessenten erlauben, die Angebote auf dem
Immobilienmarkt überschlägig zu vergleichen. Lesen
Sie was das Gebäudeenergiegesetz GEG zum
Energieausweis fordert, welche Schritte zu ihm
führen und was Eigentümer und Makler beachten
sollten. Überblick und Links zu
folgenden Aspekten:
Das GEG präzisiert
nochmals klar und deutlich: "Energieausweise
dienen ausschließlich der Information über die
energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und
sollen einen überschlägigen Vergleich von
Gebäuden ermöglichen."
Soweit so gut,
doch wenn man als potenzieller Käufer oder
Neumieter für eine angebotene Wohnung, Haus oder
sonstiges Gebäude die entsprechenden Bedarfs-
und Verbrauchsenergieausweise miteinander
vergleichen muss, ist es gar nicht so einfach
die Informationen miteinander zu vergleichen!
In den Anfragen
über unser Experten-Portal EnEV-online.de haben
wir es über die Jahre auch erlebt, dass dem
Energieausweis eine viel wichtigere Rolle
zugerechnet wird als er tatsächlich erfüllen
kann: Wenn beispielsweise Mieter feststellen,
dass die Außenwände im Winter kalt sind, oder
dass sich Feuchtigkeit über eine Gebäudeecke
ausbreitet, erinnern sie sich, dass ihnen der
Energieausweis vorenthalten wurde. Sie versuchen
diesen im Nachhinein mit allen Mitteln
anzufordern als Beweis, dass das Gebäude
energetisch einwandfrei sein müsste.
Doch der
Energieausweis – in der Bedarfs-Version –
liefert nur ein allgemeines Bild über den
energetischen Zustand des Gebäudes. Der
Verbrauchs-Ausweis bezeugt eigentlich nur, wie
viel Energie die Vorgänger in einem bestimmten
Zeitrahmen verbraucht haben. Dabei spielt es
natürlich eine Rolle, wie viele Personen sich
wie häufig und wie lange im Gebäude aufgehalten
haben.
Energieausweis
für Neubau
Nach wie vor muss der Bauherr, bzw. Eigentümer
eines Neubaus dafür sorgen, dass man ihm einen
Energieausweis nach Fertigstellung ausstellt,
aufgrund der tatsächlichen Eigenschaften des
Gebäudes. Dieser Energieausweis kann
verständlicherweise nur aufgrund des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt werden. Diesen
Ausweis muss er aufbewahren und den
Landesbehörden auf Verlagen vorlegen, trotz der
neu eingeführten Erfüllungserklärung, welche das
GEG vorschreibt. 10 Jahre lang kann der
Eigentümer den Energieausweis gegebenenfalls
auch zur Information für neue Mieter und
potenzielle Käufer nutzen.
Energieausweis
im Bestand
Leider kann man Energieausweise im Bestand noch
immer – wie die EU-Gebäuderichtlinie vorgibt –
als Bedarfs- oder Verbrauchsausweise ausstellen.
Wenn die Verbrauchsdaten wie gefordert
vorliegen, erlaubt das Gesetz für alle
Bestandsbauten nach wie vor Verbrauchs-Ausweise
auszustellen – allerdings mit Ausnahme der
„kleinen schwarzen Schafe“. Dieses sind
Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen, mit
Bauantrag vor Inkrafttreten der ersten
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) am 1. Nov.
1977. Für diese sind nur Bedarfsausweise
erlaubt, wenn sie weder bei Fertigstellung noch
seither durch energetische Sanierung zumindest
das Energie-Niveau der WSchVO 1977 erreicht
haben.
Geltungsdauer
des Energieausweises
Der Energieausweis gilt auch nach GEG 2020
wie bisher 10 Jahre lang. Ein neuer Ausweis wird
fällig, wenn nach einer Änderung der Hülle oder
nach einer Erweiterung der Nachweis anhand des
gesamten Gebäudes erfolgt.
Aussteller
Energieausweise
Neu ist, dass die Berechtigung zur Ausstellung
von Energieausweise für Neubauten nun auch vom
GEG geregelt wird. Das Gesetz unterscheidet
dabei nicht mehr zwischen Wohn- und
Nichtwohngebäuden. Eine Übersicht der
Aussteller:
•
Nachweisberechtigte nach den Bauregeln des
Bundeslandes benötigen keine zusätzliche
Qualifizierung für Gebäude, für die sie
nachweisberechtigt sind.
Aussteller sind
auch folgende, zum energiesparenden Bauen
kundige Fachleute, mit Kenntnissen erworben an
anhand des Studiums, Berufserfahrung oder einer
passenden Weiterbildung, welche die
Anforderungen des GEG erfüllt:
•
Hochschulabsolventen der relevanten
Fachrichtungen oder einer anderen technischen
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit
einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der
relevanten Fachgebiete.
• Qualifizierte
Handwerker oder staatlich anerkannte oder
geprüfte Techniker.
• Aussteller nur
für Wohngebäude sind auch vom BAFA-anerkannte
Vor-Ort-Berater, Energiefachberater im
Baustoff-Fachhandel oder in der
Baustoffindustrie sowie Energieberater im
Handwerk, wenn sie vor dem 25. April 2007
bereits qualifiziert waren oder eine
Weiterbildung bereits begonnen und inzwischen
beendet haben.
Muster für
Energieausweis
Neu ist, dass die Muster für Energieausweise nun
nicht mehr im Gesetz selbst enthalten sind. Die
zuständigen Bundesministerien haben sie
inzwischen im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Sie finden diese als Pdf-Download auch in
unserem Experten-Portal GEG-info | EnEV-online
geg-info.de/geg/index.htm
Energieausweis
im Vollzug
1. Ist ein
Energieausweis für das Gebäude nach GEG
erforderlich? Der Eigentümer oder Verwalter
stellen fest, dass nach GEG 2020 ein oder zwei
(bei gemischt genutzten Gebäuden)
Energieausweise benötigt werden.
2. Wer stellt den
Energieausweis aus? Der Eigentümer oder
Verwalter beauftragt einen berechtigten
Aussteller.
3. Kommt ein
Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis infrage?
Für alle Gebäude dürfen Verbrauchsausweise
erstellt werden, mit folgenden Ausnahmen, die
einen Bedarfs-Ausweis erfordern: Neubau,
Baubestand nach Sanierung oder Erweiterung mit
Nachweis anhand des gesamten Gebäudes sowie die
kleinen „schwarzen Schafe“ (Häuser mit höchstens
vier Wohnungen, die weder beim Bau noch seither
durch energetische Sanierung die Anforderungen
der Wärmeschutzverordnung WSchVO 1977 erfüllen).
4. Welche
Gebäudedaten liegen dem Energieausweis zugrunde?
Die Daten für den Energieausweis ermittelt
entweder der Aussteller selbst oder er erhält
sie vom Auftraggeber. Der Aussteller muss die
Daten sorgfältig prüfen und darf sie nicht
verwenden, wenn er an ihrer Richtigkeit
zweifelt.
5. Wie wird der
Energieausweis ausgestellt? Der Aussteller
berechnet den Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis
nach den Methoden des GEG und stellt den
Energieausweis auf dem inzwischen bekannt
gegebenen Muster aus.
6. Wie empfiehlt
der Aussteller Modernisierungen für das Gebäude?
Bei Bestandsgebäuden gehören zum Energieausweis
gegebenenfalls auch Modernisierungsempfehlungen
des Ausstellers. Dieser begeht und beurteilt
dafür das Gebäude vor Ort oder lässt sich
passende Bilder zusenden.
7. Wie wird der
Energieausweis registriert?
Der Aussteller beantragt bei der
Registrierstelle des Deutschen Instituts für
Bautechnik online eine Registriernummer und
trägt diese in den Energieausweis an der
passenden Stelle ein.
8. Wie verwenden
Eigentümer den Energieausweis?
Bei Neubauten müssen die Eigentümer den
Energieausweis aufbewahren und den Behörden auf
Verlangen vorlegen. 10 Jahre lang könne sie den
Energieausweis auch bei Bedarf nutzen als
Information für potenzielle Käufer, neue Mieter,
Pächter oder Leasingnehmer. Wenn vom GEG
vorgeschrieben, muss der Eigentümer oder Nutzer
des Gebäudes den Energieausweis aushängen.
9. Welche
Kennwerte werden in Anzeigen veröffentlicht?
Der Verkäufer, Vermieter, Verpächter,
Leasinggeber oder Immobilienmakler, der die
Veröffentlichung der Anzeige in einem
kommerziellen Medium verantwortet, stellt
sicher, dass die Pflichtangaben nach GEG auch
erscheinen.
10. Wann erhalten
die Interessenten den Energieausweis vorgelegt?
Bei Verkauf, Neuvermietung, Neuverpachtung oder
neuem Leasing erhalten die potenziellen Käufer,
Neumieter, Neupächter oder neuen Leasingnehmer
den Energieausweis vorgelegt.
11. Wann erhalten
Käufer, neue Mieter, Pächter oder Leasingnehmer
den Energieausweis überreicht? Nach Abschluss
des Vertrages erhalten sie den Energieausweis
als Original oder als Kopie und zwar samt den
Modernisierungsempfehlungen des Ausstellers.
12. Was müssen
Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern
beachten? Nachdem sie den Energieausweis
erhalten haben müssen sie ein informatorisches
Beratungsgespräch mit einem Fachmann führen, der
berechtigt ist Energieausweise auszustellen –
doch nur wenn er diese Beratung als einzelne,
kostenfreie Leitung anbietet.
13. Wie wird der
Energieausweis kontrolliert?
Wenn die Registriernummer des Energieausweises
bei der Stichprobenkontrolle gezogen wird, wird
der Aussteller kontaktiert und muss die
geforderten Dokumente und Unterlagen dem DIBt
oder der Kontrollstelle seines Bundeslandes –
soweit schon eine existiert – zusenden.
14. Wann muss der
Energieausweis erneuert werden?
Wie bereits erwähnt, ist der Energieausweis 10
Jahre lang gültig. Er muss erneuert werden, wenn
das Gebäude teilweise oder ganz verkauft oder
neu vermietet, verpachtet oder verleast werden
soll. Bei öffentlichen Gebäuden, die einen
Energieausweis aushängen müssen, muss der
Eigentümer den Energieausweis nach 10 Jahren
erneuern lassen.
Energieausweis
bei Verkauf Bei Verkauf muss der Verkäufer oder
Immobilienmakler – das GEG benennt nun auch
diese Berufsgruppe direkt – den Energieausweis
spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Auch
müssen sie nach Vertragsabschluss dem Käufer
einen Energieausweis als Original oder Kopie
übergeben.
Beim Verkauf eines
Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer
nach Übergabe des Energieausweises ein
Informationsgespräch zum Energieausweis mit
einem Ausstellungsberechtigten führen, wenn
dieser dies als einzelne Leistung unentgeltlich
anbietet.
Energieausweis bei Neuvermietung,
-verpachtung, -leasing Der Vermieter oder
Immobilienmakler muss den Energieausweis
spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Auch
müssen sie nach Vertragsabschluss dem neuen
Mieter, Pächter oder Leasingnehmer einen
Energieausweis als Original oder Kopie
übergeben.
Für folgende Fälle
schreibt das GEG 2020 entweder keinen Energieausweis
vor, oder fordert ihn nur in bestimmten Situationen.
-
Ausnahme-Gebäude: Das Gebäudeenergiegesetz
GEG gilt für alle Gebäude, die mit Hilfe von
Energie beheizt oder gekühlt werden. Dies regelt
das Gesetz im
ersten Absatz des § 2 (Anwendungsbereich).
Doch, genau wie bei der EnergieEinsparVerordnung
(EnEV) gibt es eine ganze Reihe von
Ausnahme-Gebäuden. Für diese gelten nur die
GEG-Regeln zur Inspektion von Klimaanlagen. Dies
sind beispielsweise Tierställe, unterirdische
Bauten, Traglufthallen, Zelte, Ferien- und
Wochenendhäuser, usw. Für diese fordert das GEG
auch keinen Energieausweis.
-
Kleine Gebäude:
Diese definiert das GEG im
§ 3 (Begriffsbestimmungen) als: "Gebäude mit
nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche". Bei
Wohnbauten ist dies die Gebäudenutzfläche und
bei Nichtwohnbauten die Nettogrundfläche. Für
diese Gebäude ist kein Energieausweis
auszustellen, weder beim Neubau, noch bei
Verkauf oder Neuvermietung, geschweige denn als
öffentlicher Aushang.
-
Baudenkmäler:
Dies sind laut GEG-Definition nach Landesrecht
geschützte Gebäude oder eine nach Landesrecht
geschützte Gebäudemehrheit". Für diese muss in
einem einzigen Fall ein Energieausweis
ausgestellt werden: Wenn das Gebäude nach GEG
energetisch saniert oder erweitert wurde und der
Nachweis erfolgte aufgrund des gesamten
geänderten Gebäudes, dann muss ein
Bedarfs-Energieausweis für das Gebäude
ausgestellt werden.
-
Abrissgebäude:
Wenn ein Bestandsgebäude verkauft wird, das
abgerissen wird, ist kein Energieausweis
notwendig. In der Begründung der Bundesregierung
zur EnEV 2007 - die den Energieausweis
hierzulande einführte - heißt es dazu: "Wird ein
Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden
Abriss veräußert, wäre es offensichtlich
zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen.
Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung."
(siehe Drucksache BR 282/07)
-
Formaler
Eigentümerwechsel: Dies sind solche
Rechtsgeschäfte, "bei denen nur formal ein
anderer Eigentümer eintritt, bei materieller
Betrachtung aber kein Verkehrsgeschäft
stattfindet (beispielsweise Ausgliederung der
Liegenschaften eines Unternehmens in eine
konzerneigene Liegenschaftsgesellschaft)."
(siehe Drucksache BR 282/07)
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