Kurzinfo:
Wer ein Bestandsgebäude sein Eigen nennt oder
vorhat eines zu erwerben, sollte sich mit den
Vorgaben des GEG vertraut machen. Das Gesetz sieht
verschiedene Nachrüstpflichten im Bestand vor. Auch
bei Sanierung, Anbau oder Ausbau greifen die
Anforderungen des GEG sowie bei der Renovierung
öffentlicher Gebäude.
Energetisch nicht
verschlechtern: Wer über 10 Prozent der gesamten
Fläche einer Außenbauteilgruppe eines
Bestandsgebäudes – Außenwand, Fenster, Türen, Dach,
Decken – verändert, darf die energetische Qualität
des Gebäudes nicht verschlechtern. Gleiches gilt
auch, wenn eine technische Anlage verändert wird,
wenn sie im Nachweis nach den bundesweiten
energiesparrechtlichen Vorschriften zu
berücksichtigen war. Überblick und Links:
• Die oberste
Geschossdecke oder Dach muss man normgerecht
dämmen. Für die Dämmung in Deckenzwischenräumen
gelten Sonderkonditionen.
• Wenn Eigentümer
eines Ein- oder Zweifamilienhauses am 1. Februar
2002 selbst im Haus wohnten, greift diese
Pflicht erst nach dem ersten Eigentümerwechsel
und muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt
werden.
• Ungedämmte,
zugängliche Leitungen für Heizung und
Warmwasser, die durch unbeheizte Räume führen
müssen gedämmt werden.
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GEG Anlage 8: Dämmung Rohrleitungen und
Armaturen
• All diese oben
genannten Pflichten entfallen, wenn sich die
Nachrüstung nicht "rechnet", d.h. sie sich nicht
innerhalb einer angemessenen Frist durch
Energieeinsparungen amortisiert. Das GEG gibt
allerdings nicht vor, wie diese
Wirtschaftlichkeit berechnet wird!
• Öl- und
Gasheizkessel (flüssiger oder gasförmiger
Brennstoff), vor 1991 eingebaut oder
aufgestellt, darf man nicht mehr betreiben.
Später installierte Heizkessel dieser Art darf
man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben.
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GEG § 72 Betriebsverbot für Heizkessel,
Ölheizungen
• Ab 2026 darf man
Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen
Brennstoff – beispielsweise Kohle – beschickt
werden – nur neu einbauen oder installieren,
wenn eine der Sonderbedingungen nach GEG § 72,
Absatz (4) zutrifft. Unter besonderen Umständen
kann diese Regelung auch umgangen werden, wenn
der Aufwand zu einer unbilligen Härte führen
würde.
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GEG § 72 Betriebsverbot für Heizkessel,
Ölheizungen
Wer über 10
Prozent der gesamten Fläche einer
Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes –
Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken –
energetisch verändert, muss den Wärmedurchgang
der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß den
Anforderungen des GEG begrenzen. Der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf die
vorgeschriebenen Höchstwerte nicht übersteigen.
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GEG § 48: Anforderungen im Bestand bei Änderung
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GEG Anlage 7: Höchstwerte der U-Werte im Bestand
Der Nachweis
erfolgt entweder anhand der betroffenen
Außenbauteile oder anhand des gesamten
geänderten Gebäudes. Wenn für ein Ein- oder
Zweifamilienhaus die zweite Methode gewählt
wird, muss der Eigentümer - bevor er einen
Planer beauftragt - ein informatorisches
Beratungsgespräch mit einem Fachmann führen, der
Energieausweise ausstellen darf, wenn diese
Beratung kostenfrei und als einzelne Leitung
angeboten wird. Auch muss nach diesem Nachweis
ein Bedarfsenergieausweis anhand des gesamten
sanierten Gebäudes erstellt werden.
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GEG § 48: Anforderungen im Bestand bei Änderung
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§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
Baubestand
erweitern: Es macht nun keinen Unterschied
mehr – wie bei der EnEV – ob man bei
Erweiterungen im Baubestand auch gleichzeitig
einen neuen Wärmeerzeuger einbaut.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau
• Bei Wohngebäuden
darf der Wärmeverlust durch die Außenhülle der
angebauten oder ausgebauten Räume nicht
schlechter als der 1,2fache Wert des
Referenzgebäudes. Dies ist ein „virtuelles
Hilfsgebäude“ mit gleicher Geometrie, Nutzfläche
und Ausrichtung wie das Gebäude „in Arbeit“. Die
Gebäudehülle des Referenzgebäudes – Außenwände,
Fenster, Türen, Decken, Dach - und seine
Anlagentechnik sind standardmäßig ausgestattet,
wie das Gesetz es für Wohngebäude in der Anlage
1 vorschreibt.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau
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GEG Anlage 1: Ausführung des Referenzgebäudes WG
• Bei
Nichtwohngebäuden darf der mittlere U-Wert der
Außenbauteile der neu hinzugekommenen Räume den
1,25fachen Wert nicht übersteigen, die das GEG
für Nichtwohngebäude vorschreibt – siehe Anlage
3.
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GEG Anlage 3: Ausführung des Referenzgebäudes
NWG
• Wenn die neu
hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter
übersteigt, wird auch der sommerliche
Wärmeschutz gewährleistet und nachgewiesen.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau
Öffentliche
Gebäude energetisch sanieren: Wie bisher vom
EEWärmeG 2011 gefordert, müssen öffentliche
Gebäude auch gemäß GEG nach einer grundlegenden
Renovierung ihren Wärme- und Kältebedarf
teilweise durch erneuerbare Energien decken.
"Grundlegend renoviert" wird ein öffentliches
Gebäude, wenn innerhalb von zwei Jahren der
Heizkessel ausgetauscht oder die Heizung auf
einen anderen fossilen Energieträger umgestellt
wird sowie 20 Prozent der Oberfläche der
Gebäudehülle saniert wird.
Erneuerbare
Energie: Das GEG stellt für die anerkannten
erneuerbaren Energien – solare
Strahlungsenergie, feste und flüssige Biomasse
sowie erneuerbare Kälte - auch bestimmte
Nutzungsbedingungen, die erfüllt werden müssen.
Wenn mehrere öffentliche Gebäude in einer
Liegenschaft stehen können sie ihre
Nutzungspflicht auch gemeinsam erfüllen. Es
besteht auch die Option, dass der Eigentümer
oder ein Betreiber auf dem Dach des Gebäudes
eine genügend große Solaranlage installieren
lässt und die erzeugte Wärme oder Kälte von
Dritten verbraucht wird. Letztere dürfen
allerdings damit nicht ihre Nutzungspflichten
nach dem GEG decken.
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GEG § 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren
Energien bei einem bestehenden öffentlichen
Gebäude
Ersatzmaßnahmen
Als Ersatzmaßnahmen erkennt das GEG für
grundlegend sanierte öffentliche Gebäude auch
die Nutzung von Abwärme,
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen KWK, die
Einsparung von Energie sowie Fernwärme oder
Fernkälte an. Für all diese Optionen sieht das
Gesetz spezielle, verpflichtende
Nutzungsbedingungen vor.
Bei der Energieeinsparung darf der
Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten
Gebäudes die Vorgaben des GEG für das
Referenzgebäude nicht übersteigen und der
mittlere U-Wert der Außenhülle darf höchstens
das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren
U-Werte der Gebäudehülle nach Anlage 3 des GEG
betragen.
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GEG
§ 53 Ersatzmaßnahmen
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GEG Anlage 3: Ausführung des Referenzgebäudes
NWG
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