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. GEG Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) praktisch anwenden
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GebäudeEnergieGesetz GEG GEG | Praxishilfen | > 27.01.2021

Gebäudeenergiegesetz GEG 2020

Was regelt das Gesetz im Baubestand?



© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Wer ein Bestandsgebäude sein Eigen nennt oder vorhat eines zu erwerben, sollte sich mit den Vorgaben des GEG vertraut machen. Das Gesetz sieht verschiedene Nachrüstpflichten im Bestand vor. Auch bei Sanierung, Anbau oder Ausbau greifen die Anforderungen des GEG sowie bei der Renovierung öffentlicher Gebäude.

Energetisch nicht verschlechtern: Wer über 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes – Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken – verändert, darf die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtern. Gleiches gilt auch, wenn eine technische Anlage verändert wird, wenn sie im Nachweis nach den bundesweiten energiesparrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen war. Überblick und Links:

Aufzählung

Wie müssen Eigentümer ihre Gebäude nachrüsten?

Aufzählung

Was gilt bei der Änderung der Gebäudehülle im Bestand?

Aufzählung

Was gilt für Anbauten und Ausbauten im Bestand?

Aufzählung

Was gilt bei der Sanierung öffentlicher Gebäude?
 

Aufzählung

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1. Wie müssen Eigentümer ihre Gebäude nachrüsten?

• Die oberste Geschossdecke oder Dach muss man normgerecht dämmen. Für die Dämmung in Deckenzwischenräumen gelten Sonderkonditionen.

• Wenn Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses am 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnten, greift diese Pflicht erst nach dem ersten Eigentümerwechsel und muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden.

• Ungedämmte, zugängliche Leitungen für Heizung und Warmwasser, die durch unbeheizte Räume führen müssen gedämmt werden.
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GEG Anlage 8: Dämmung Rohrleitungen und Armaturen

• All diese oben genannten Pflichten entfallen, wenn sich die Nachrüstung nicht "rechnet", d.h. sie sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Energieeinsparungen amortisiert. Das GEG gibt allerdings nicht vor, wie diese Wirtschaftlichkeit berechnet wird!

• Öl- und Gasheizkessel (flüssiger oder gasförmiger Brennstoff), vor 1991 eingebaut oder aufgestellt, darf man nicht mehr betreiben. Später installierte Heizkessel dieser Art darf man nach 30 Jahren nicht mehr betreiben.
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GEG § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

• Ab 2026 darf man Kessel, die mit Heizöl oder festem fossilen Brennstoff – beispielsweise Kohle – beschickt werden – nur neu einbauen oder installieren, wenn eine der Sonderbedingungen nach GEG § 72, Absatz (4) zutrifft. Unter besonderen Umständen kann diese Regelung auch umgangen werden, wenn der Aufwand zu einer unbilligen Härte führen würde.
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GEG § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

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2. Was gilt bei Änderung der Gebäudehülle?

Wer über 10 Prozent der gesamten Fläche einer Außenbauteilgruppe eines Bestandsgebäudes – Außenwand, Fenster, Türen, Dach, Decken – energetisch verändert, muss den Wärmedurchgang der betroffenen Außenbauteilfläche gemäß den Anforderungen des GEG begrenzen. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf die vorgeschriebenen Höchstwerte nicht übersteigen.
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GEG § 48: Anforderungen im Bestand bei Änderung
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GEG Anlage 7: Höchstwerte der U-Werte im Bestand

Der Nachweis erfolgt entweder anhand der betroffenen Außenbauteile oder anhand des gesamten geänderten Gebäudes. Wenn für ein Ein- oder Zweifamilienhaus die zweite Methode gewählt wird, muss der Eigentümer - bevor er einen Planer beauftragt - ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Fachmann führen, der Energieausweise ausstellen darf, wenn diese Beratung kostenfrei und als einzelne Leitung angeboten wird. Auch muss nach diesem Nachweis ein Bedarfsenergieausweis anhand des gesamten sanierten Gebäudes erstellt werden.
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GEG § 48: Anforderungen im Bestand bei Änderung
| § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

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3. Was gilt für Anbau und Ausbau im Bestand?

Baubestand erweitern: Es macht nun keinen Unterschied mehr – wie bei der EnEV – ob man bei Erweiterungen im Baubestand auch gleichzeitig einen neuen Wärmeerzeuger einbaut.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau

• Bei Wohngebäuden darf der Wärmeverlust durch die Außenhülle der angebauten oder ausgebauten Räume nicht schlechter als der 1,2fache Wert des Referenzgebäudes. Dies ist ein „virtuelles Hilfsgebäude“ mit gleicher Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das Gebäude „in Arbeit“. Die Gebäudehülle des Referenzgebäudes – Außenwände, Fenster, Türen, Decken, Dach - und seine Anlagentechnik sind standardmäßig ausgestattet, wie das Gesetz es für Wohngebäude in der Anlage 1 vorschreibt.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau
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GEG Anlage 1: Ausführung des Referenzgebäudes WG

• Bei Nichtwohngebäuden darf der mittlere U-Wert der Außenbauteile der neu hinzugekommenen Räume den 1,25fachen Wert nicht übersteigen, die das GEG für Nichtwohngebäude vorschreibt – siehe Anlage 3.
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GEG Anlage 3: Ausführung des Referenzgebäudes NWG

• Wenn die neu hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, wird auch der sommerliche Wärmeschutz gewährleistet und nachgewiesen.
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§ 51 Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau

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4. Was gilt bei der Sanierung öffentlicher Gebäude?

Öffentliche Gebäude energetisch sanieren: Wie bisher vom EEWärmeG 2011 gefordert, müssen öffentliche Gebäude auch gemäß GEG nach einer grundlegenden Renovierung ihren Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien decken. "Grundlegend renoviert" wird ein öffentliches Gebäude, wenn innerhalb von zwei Jahren der Heizkessel ausgetauscht oder die Heizung auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird sowie 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle saniert wird.

Erneuerbare Energie: Das GEG stellt für die anerkannten erneuerbaren Energien – solare Strahlungsenergie, feste und flüssige Biomasse sowie erneuerbare Kälte - auch bestimmte Nutzungsbedingungen, die erfüllt werden müssen. Wenn mehrere öffentliche Gebäude in einer Liegenschaft stehen können sie ihre Nutzungspflicht auch gemeinsam erfüllen. Es besteht auch die Option, dass der Eigentümer oder ein Betreiber auf dem Dach des Gebäudes eine genügend große Solaranlage installieren lässt und die erzeugte Wärme oder Kälte von Dritten verbraucht wird. Letztere dürfen allerdings damit nicht ihre Nutzungspflichten nach dem GEG decken.
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GEG § 52 Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

Ersatzmaßnahmen Als Ersatzmaßnahmen erkennt das GEG für grundlegend sanierte öffentliche Gebäude auch die Nutzung von Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen KWK, die Einsparung von Energie sowie Fernwärme oder Fernkälte an. Für all diese Optionen sieht das Gesetz spezielle, verpflichtende Nutzungsbedingungen vor.
Bei der Energieeinsparung darf der Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes die Vorgaben des GEG für das Referenzgebäude nicht übersteigen und der mittlere U-Wert der Außenhülle darf höchstens das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren U-Werte der Gebäudehülle nach Anlage 3 des GEG betragen.
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GEG § 53 Ersatzmaßnahmen
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GEG Anlage 3: Ausführung des Referenzgebäudes NWG

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart