Die europäische
Vorgaben betreffen verschiedene Aspekte der
Gebäude und entstammen folgenden Richtlinien:
•
Gebäude:
Vorgaben der Neufassung der
Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden 2010 (bekannt als „EPBD“ Energy
Performance of Buildings Directive) sowie deren
Änderungs-Richtlinie 2018,
•
Energieeffizienz:
Änderungs-Richtlinie zur Energieeffizienz von
2018,
• Erneuerbare
Energien:
Neufassung der EU-Richtlinie 2018.
Das Gesetz gilt
für (fast) alle mittels Energieeinsatz beheizten
oder gekühlten Gebäude
und deren Anlagentechnik zum Heizen,
Wassererwärmen, Lüften, Kühlen, Automation und
bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. Es gibt
allerdings auch Ausnahmen, für die das Gesetz
nur teilweise gilt. Beispiele sind unterirdische
Bauten, Tierställe, provisorische Bauten, Zelte,
usw.
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GEG
§ 2 Anwendungsbereich
Bauherren hatten es
im Herbst 2020 in ihrer Hand, ob das GEG
für ihr Bauvorhaben gilt, denn maßgeblich waren
die
folgende Zeitrahmen:
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GEG § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
• Bauvorhaben
mit Bauantrag:
Das zuständige Bauamt hat
bestätigt, dass der Antrag am 1. November 2020
oder später eingegangen ist.
• Bauvorhaben
mit Bauanzeige:
Das zuständige Amt hat bestätigt,
dass die Anzeige am 1. November 2020 oder später
eingegangen ist.
• Bauprojekte ohne Genehmigung oder Anzeige:
Der Bauherr,
bzw. Eigentümer hat mit den Baumaßnahmen am 1.
November 2020 oder später begonnen.