Kurzinfo:
Das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 gilt
bundesweit für Gebäude und ihre Anlagentechnik zum
Heizen, Lüften, Warmwassererwärmen, Kühlen,
Automatisieren und für Nichtwohnbauten auch zum
Beleuchten. An dem Gesetz selbst sind sehr viele
Berufsgruppen aus der Bauwirtschaft interessiert –
wir erkennen dies in unserem Portal GEG-info.de an
den Tausenden von Abonnenten unseres kostenfreien
Newsletters. Doch das Gesetz selbst benennt auch
direkt Verantwortliche, die ihre Pflichten kennen
und erfüllen müssen, weil andernfalls auch Bußgelder
drohen können … bis zu 50.000 €. Überblick und Links zu
folgenden Aspekten:
Als Hauptadressat
ist er dafür verantwortlich, dass die
Vorschriften des GEG eingehalten werden, wenn
das Gesetz nicht ausdrücklich jemanden anderen
benennt.
Berater, Planer
und Bauausführende Fachleute, die im Auftrag des
Bauherrn oder des Eigentümers das Gebäude und
seine Anlagentechnik planen, errichten oder
verändern sind auch dafür verantwortlich, dass
die GEG-Vorschriften eingehalten werden.
Er muss
sicherstellen, dass unverzüglich nach
Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis
ausgestellt und ihm als Original oder Kopie
übergeben wird. Er muss den Energieausweis der
Baubehörde vorlegen, wenn diese ihn verlangen.
Auch muss er nach Fertigstellung des Neubaus der
zuständigen Behörde anhand einer
Erfüllungserklärung nachweisen, dass der Neubau
das GEG erfüllt.
Dienstleister für
die Prüfung der Dichtheit von Gebäuden,
beispielsweise anhand eines Blower-Door-Tests,
müssen auch die genauen Anforderungen des GEG zu
den Mess-Konditionen kennen und einhalten.
Wenn einer der
Genannten für den Verkauf eine Anzeige in einem
kommerziellen Medium beauftragt, muss er dafür
sorgen, dass auch die energetischen Kenndaten
aus dem Energieausweis wie vom Gesetz gefordert
angegeben sind.
Sie müssen bei
Verkauf, Neuvermietung, -verpachtung oder
-leasing den potenziellen Käufern, Mieter,
Pächtern oder Leasingnehmern einen gültigen
Energieausweis spätestens bei der Besichtigung
vorlegen und nach Vertragsabschluss als Original
oder Kopie überreichen.
Nach Übergabe des
Energieausweises muss der Käufer ein
informatorisches Beratungsgespräch zum
Energieausweis führen mit einem zur Ausstellung
von Energieausweisen berechtigten Fachmann, wenn
Letzterer diese einzelne Leistung unentgeltlich
anbietet.
Sie müssen
sicherstellen, dass die öffentlichen Gebäude im
Sinne des GEG ihre Vorbildfunktion im Neubau und
Bestand erfüllen und im Internet oder sonst auf
eine geeignete Art und Weise darüber
informieren.
Zunächst sollten
sie jederzeit Nachweise für Ihre
Ausstellungsberechtigung parat haben, falls
potenzielle Auftraggeber danach fragen.
Aussteller müssen nach GEG 2020 nun noch
vorsichtiger sein mit welchen Eingabedaten sie
die Energieausweise berechnen, insbesondere wenn
die Angaben vom Eigentümer oder aus
vorhergehenden Energieausweis-Berechnungen
stammen. Aussteller müssen die Energieausweise
beim DIBt online registrieren lassen und für
eventuelle Kontrollen die passenden Unterlagen
jederzeit parat haben und rechtzeitig einsenden.
Zunächst muss der
Eigentümer die geltenden Nachrüstpflichten nach
dem GEG termingerecht erfüllen. Bei Änderungen
der Außenhülle des Gebäudes oder der Erweiterung
der beheizten oder gekühlten Nutzfläche darf die
energetische Qualität des Gebäudes nicht
verschlechtert werden und die geltenden
Anforderungen des Gesetzes müssen erfüllt
werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss der
Eigentümer den Behörden unter bestimmten
Umständen anhand einer Erfüllungserklärung
nachweisen, dass das geänderte Gebäude das GEG
erfüllt.
Wie auch von der
EU-Richtlinie gefordert, müssen bestimmte
Klimaanlagen regelmäßig inspiziert werden. Die
Betreiber sind dafür verantwortlich, dass sie
für die inspektionspflichtigen Klimaanlagen
termingerecht entsprechend kundige, bzw.
berechtigte Fachleute damit beauftragen.
Sie inspizieren
die unter das GEG fallenden Klimaanlagen in
Gebäuden und erstellen Inspektionsberichte. Die
Inspektoren müssen zunächst die vom GEG
geforderte Fachkunde und Erfahrung besitzen und
die Inspektion nach den GEG-Vorgaben
durchführen. Auch beim Erstellen des Berichtes
müssen sie die Anforderungen des GEG
berücksichtigen und diesen auch bei DIBt wie
vorgegeben registrieren lassen. Wenn ihr Bericht
für die Stichprobenkontrolle vorgesehen ist,
müssen sie die Unterlagen vollständig und
rechtzeitig der zuständigen Behörde zusenden.
Ansonsten kann Bußgeld drohen.
Bei einer
heizungstechnischen Anlage prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als
Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach
§ 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird, ob Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin
ungedämmt sind und ob ein mit Heizöl
beschickter Heizkessel unerlaubterweise eingebaut
wurde.
Bei Heizungen, die
im Baubestand eingebaut werden, prüft der
Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder
ggf. im Rahmen der ersten Feuerstättenschau, ob
die energetische Qualität des Gebäude nicht
verschlechtert wurde, ob Zentralheizungen mit
den geforderten Reglern ausgestattet sind und ob
die warmen Leitungen und Armaturen wie gefordert
gedämmt wurden. Bei Mängeln setzt er Fristen für
die Nachrüstungen und wenn diese nicht
eingehalten werden, unterrichtet er die
Landesbehörde entsprechend. Für einige der
Vorschriften kann der Eigentümer anhand von
Unternehmererklärungen der ausführenden Firmen
dem Schornsteinfeger gegenüber nachweisen, dass
sie erfüllt wurden.
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