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GebäudeEnergieGesetz GEG Übergangsregeln
GEG | Nachrichten | > 14.12.2020

Übergangsvorschriften nach GEG 2020

EnEV + EEWärmeG oder GEG?
Maßgebliche Zeitpunkte in der Praxis zur Bestimmung
welche Anforderungen für Bauprojekte gelten

RA Dominik Krause antwortet auf Fragen der GEG-info Redaktion

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com


Kurzinfo: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt im § 111 (Allgemeine Übergangsvorschriften) für welche Bauvorhaben noch die alten Vorschriften nach EnEV und EEWärmeG gelten. Es fällt auf, dass sich die Definitionen der maßgeblichen Zeitpunkte präzisiert haben:
• Die EnEV 2014 spricht vom "Zeitpunkt der Bauantragstellung" und im GEG 2020 heißt es "die Bauantragstellung ist erfolgt".
• Die EnEV 2014 spricht vom "Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde" und das GEG vom "Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde". Wir haben Rechtsanwalt Dominik Krause dazu befragt – lesen Sie die Antworten:

Aufzählung

1. Datum des Eingangs ist bei Anträgen relevant

Aufzählung

2. Das Eingangsdatum bleibt weiterhin gültig

Aufzählung

3. Bau- oder Zustimmungs-Antrag einwerfen

Aufzählung

4. Bau- oder Zustimmungsantrag übergeben

Aufzählung

5. Rolle des Eingangsstempel auf dem Antrag

Aufzählung

Kontakt: Dominik Krause, Rechtsanwalt
 

Aufzählung

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1. Datum des Eingangs ist bei Anträgen relevant

Das Gebäudeenergiegesetz nutzt folgende Formulierung: "... falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte." In der Begründung bezieht sich die Bundesregierung auf den § 19 (Übergangsvorschrift) des EEWärmeG 2011. Hier heißt es "… wenn für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist."

Was ist eigentlich ausschlaggebend: das Datum, wann der Bauherr einen Bauantrag eingereicht hat oder das Datum, wann die Behörde den Antrag als eingegangen registriert hat?

RA Krause: Das Datum des Eingangs. Es ist das Datum, an dem der Antrag zu Geschäftszeiten abgegeben wurde oder vor 24:00 Uhr in einen fristwahrenden (Nacht-) Briefkasten geworfen wurde.

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2. Das Eingangsdatum bleibt gültig

Was bedeutet rechtlich gesehen, dass "die Bauantragstellung ERFOLGT IST"?

RA Krause: Auch hier: Grundsätzlich ist der Eingang des Antrags maßgeblich. Allerdings mit der Ergänzung, dass es sich um einen grundsätzlich bearbeitbaren Antrag handeln muss. Stellen sich später Fragen nach weiteren Unterlagen (Pläne, Bauvorlagen) oder müssen gegebenenfalls Details der Planung angepasst werden, um eine Genehmigung zu erhalten, bleibt es bei dem Datum des Eingangs. Nur wenn ein völlig unzureichender Antrag, gegebenenfalls auch ein nicht unterzeichneter Antrag, vorliegt, dürfte das Eingangsdatum des ursprünglichen Antrags nicht ausreichen.

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3. Bau- oder Zustimmungs-Antrag einwerfen

Kann der Bauherr den Antrag auch in den Briefkasten nach Dienstschluss am Stichtag eingeworfen haben? Gilt das auch als "eingegangen"?

RA Krause: Grundsätzlich gilt ein Schreiben dann als zugestellt, wenn nach üblichem Lauf der Dinge noch mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Bei einem privaten Briefkasten reicht ein Einwurf am frühen oder späten Abend nicht mehr aus.
Bei der Behörde reicht es in der Regel aus, wenn der Eingang noch zu Geschäftszeiten erfolgt. Baubehörden haben jedoch nicht zwingend einen Nachtbriefkasten, bei dem um 24:00 Uhr eine Vorrichtung dafür sorgt, die Eingänge taggenau abgrenzen zu können. Dies gibt es meines Erachtens nur bei Gerichten oder Finanzämtern. Ohne diese Abgrenzungsmöglichkeit ist die Frage des Zugangs nicht verlässlich zu klären. Allerdings führen die meisten Rathäuser und Gemeindeverwaltungen einen solchen "Nacht-" oder "Amtsbriefkasten", der den Nachweis der Zustellung vor 24:00 Uhr erbringt und auch für Bauanträge genutzt werden kann.

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4. Bau- oder Zustimmungsantrag übergeben

Ein Bauantrag gilt demnach an dem Tag als „eingegangen“, an dem er nach vorstehenden Maßstäben bei der Behörde eingeht.

Muss der Bauherr den Antrag persönlich jemanden in dem zuständigen Amt übergeben?

RA Krause: Nein. Es reicht der rechtzeitige Einwurf in einen allgemeinen Briefkasten. Erfolgt dies am letzten Tag einer Frist ist unter Umständen aber der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs erschwert.

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5. Rolle des Eingangsstempel auf dem Antrag

Muss auf der Akte ein Eingangsstempel vorhanden sein und wer vergibt ihn?

RA Krause: Grundsätzlich muss kein Eingangsstempel vorhanden sein, er ist aber die Regel. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist letztlich nicht der Stempel, sondern der Zeitpunkt des (nachweisbaren) Zugangs. Beim Nachweis hilft der Stempel natürlich. Den Eingangsstempel vergibt die Behörde und dort im Allgemeinen eine zentrale Eingangsstelle.

Herr RA Krause, vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten!

Kontakt: Dominik Krause, Rechtsanwalt
Dr. Monnerjahn und Hirt
Rechtsanwälte und Notar
Am Wall 190, D-28195 Bremen
Telefon: +49 (0) 421 32 33 000
Mobil: + 49 (0) 1 76 / 64 07 14 78
E-Mail: kanzlei@monnerjahn-hirt.de
Internet: www.monnerjahn-hirt.de

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart