Ab 1. November 2020
gilt das Gebäudeenergiegesetz GEG 2020.
Es bringt für Heizkessel mit flüssigem, gasförmigem oder festem
Brennstoff
(wie Heizöl, Gas und Kohle) etliche Verbote:
bestimmte Heizkessel, die bis Ende
des Jahres 1990 installiert
wurden, darf man nicht mehr betreiben.
Ab dem Jahr
1991 installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren
nicht mehr nutzen. Ab 2026 darf man solche
Heizkessel nur noch
einbauen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind:
Verbot ab 1. November 2020
Verbot ab 30 Jahre nach der Installation
Verbot ab 1. Januar 2026
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Verbot ab 1. November
2020
Heizkessel am
31. Dez. 1990 oder früher installiert:
Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff
(wie Heizöl oder Gas), die bis Ende des Jahres
1990 installiert wurden, darf man nicht mehr
betreiben.
Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und
Brennwertkessen sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter 4
Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

Verbot ab 30 Jahre nach
Installation
Heizkessel am
1. Jan. 1991 oder später installiert:
Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel mit
flüssigem oder gasförmigem Brennstoff (wie Heizöl und
Gas), darf man nach 30 Jahren nicht mehr
betreiben.
Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und
Brennwertkessen sowie Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter 4
Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

Verbot ab 1. Januar 2026
Ab Anfang des
Jahres 2026 darf man
Heizkessel, die mit Heizöl oder festen fossilen
Brennstoff – wie Kohle – beschickt werden, nur noch einbauen, wenn
sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
NEUBAU:
BESTAND:
-
Ein
bestehendes öffentliches Gebäude erfüllt bei der
grundlegenden Renovierung seine
Nutzungspflichten für erneuerbare Energien
bei Sanierung nicht über anerkannte Ersatzmaßnahmen.
-
Ein
Bestandsgebäude deckt seit seinem Bau oder
seit seiner Sanierung den Wärme- oder
Kältebedarf teilweise mit erneuerbaren
Energien.
-
Ein
Bestandsgebäude hat weder einen Gas- noch
einen Fernwärmenetz-Anschluss an seinem
Grundstück und die Nutzung von erneuerbaren
Energien ist technisch unmöglich oder würde
zu einer unbilligen Härte führen.
Es gelten
weiterhin die grundsätzlichen Anforderungen
an Neubauten, sie als Niedrigstenergiegebäude zu
planen und zu bauen, d.h. die Anforderungen an
den Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik,
den Wärmeschutz der Gebäudehülle und die Nutzung
erneuerbarer Energien zu erfüllen, soweit nicht
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur
Standsicherheit, zum Brandschutz, zum
Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz
der Gesundheit entgegenstehen. Auch für
bestehende öffentliche Gebäude gilt
weiterhin die Nutzungspflicht für erneuerbaren
Energien bei einer grundlegenden Renovierung.
Ausnahmen vom Verbot ab 2026
Bei einzelnen Fälle, bei denen wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise das Verbot zu einer
unbilligen Härte führen würde, ist es auch
weiterhin ab 2026 erlaubt, eine neue
Heizungsanlage einzubauen, die mit Heizöl oder
festem fossilen Brennstoff - wie Kohle -
betrieben wird.

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