Kurzinfo:
21 Tatbestände listet das
Gebäudeenergiegesetz GEG 2020 im
§ 108 Bußgeldvorschriften,
die dazu führen, dass sie als Ordnungswidrigkeit
gelten und zu Bußgeldern führen können. Verschaffen
Sie sich einen Überblick:
1. Geldbuße
bis zu 50.000 Euro
Ordnungswidrig
handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig
erfüllt:
-
Neubau
errichten:
Ein neues Wohn-
oder Nichtwohngebäude nicht richtig errichten in
Bezug auf den erlaubten Gesamtenergiebedarf oder baulichen
Wärmeschutz.
GEG § 108 (1) 1.
-
Bestand dämmen:
Nicht dafür
sorgen, dass eine für die Nachrüstung
fällige Geschossdecke oder das darüber liegendes
Dach wie gefordert gedämmt ist.
GEG § 108 (1) 2.
-
Baubestand
verändern:
Bei der
energetischen Änderung eines bestehenden
Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen
Maßnahmen nicht wie vom Gesetz vorgegeben
durchführen.
GEG § 108 (1) 3.
-
Zentralheizung
einbauen:
Beim Einbau
einer Zentralheizung nicht dafür sorgen, dass sie
wie vorgegeben ausgestattet wird mit
entsprechenden Regelungen.
GEG § 108 (1) 4.
-
Zentralheizung
regeln:
Bei einem
bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der
Zentralheizung nicht wie gefordert bis zum 30.
September 2021 nachrüsten.
GEG § 108 (1) 5.
-
Heizung regeln:
Nicht dafür
sorgen, dass
beim Einbau einer heizungstechnische Anlage mit Wasser als
Wärmeträger, diese mit der geforderten
Regelungen
ausgestattet ist.
GEG § 108 (1) 6.
-
Leitungen
dämmen:
Nicht dafür sorgen, dass die Wärmeabgabe oder
Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung
und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und
Kaltwasser im Gebäude oder
die entsprechenden Armaturen wie gefordert durch
Wärmedämmung begrenzt wird.
GEG § 108 (1) 7.
-
Heizung
betreiben:
Einen Heizkessel betreiben, der mit flüssigem
oder gasförmigem Brennstoff beschickt wird und
der vor dem 1. Januar 1991 oder vor dreißig
Jahren aufgebaut oder aufgestellt wurde.
GEG § 108 (1) 8.
-
Heizkessel
einbauen:
Ab dem 1.
Januar 2026 einen Heizkessel, der mit Heizöl
oder festem beschickt wird, einbaut oder aufstellt, obwohl
das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen
erfüllt, die diese Ausnahme erlauben (Nutzung
erneuerbarer Energien, keine Fernwärmeversorgung
möglich, oder Nutzung erneuerbarer Energien
technisch nicht möglich oder zu einer unbilligen
Härte führend).
GEG § 108 (1) 9.
2. Geldbuße
bis zu 10.000 Euro
Ordnungswidrig
handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig
erfüllt:
-
Klimaanlagen
inspizieren lassen:
Seiner
gesetzlichen Betreiberpflicht nicht nachkommen
und eine Klimaanlage gar nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig inspizieren lassen.
GEG § 108 (1) 10.
-
Klimaanlage
inspizieren:
Eine
Klimaanlage inspizieren, obwohl er / sie nicht
fachkundig ist, wie vom Gesetz gefordert.
GEG § 108 (1) 11.
-
Energieausweis
erhalten:
Als Eigentümer
eines Neubaus nicht sicherstellen, dass ihm /
ihr nach
Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis
als Original oder
Kopie übergeben wird.
GEG § 108 (1) 12.
-
Energieausweis
vorlegen:
Im Falle des
Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen
Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
GEG § 108 (1) 13.
-
Energieausweis
übergeben:
Nach Abschluss
eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergeben.
GEG § 108 (1) 14.
-
Daten für
Energieausweis:
Nicht dafür
sorgen, dass die vom Aussteller ermittelten Daten
oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten
für die Berechnung des Energieausweises richtig
sind.
GEG § 108 (1) 15.
-
Immobilienanzeige aufgeben:
Nicht
sicherstellen, dass in kommerziellen
Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der
Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines
gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die
geforderten Energie-Angaben auch mit
veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis
vorliegt.
GEG § 108 (1) 16.
-
Energieausweis
ausstellen:
Einen Energieausweis ausstellen,
obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem
Gesetz.
GEG § 108 (1) 17.
3. Geldbuße
bis zu 5.000 Euro
Ordnungswidrig
handelt, wer die folgenden Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig
erfüllt:
-
Unternehmererklärung übergeben:
Eine
Unternehmererklärung gar nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übergibt nachdem er
geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden
Gebäude Arbeiten durchgeführt hat, die im Gesetz
gelistet sind (Änderung Gebäudehülle, Dämmung
oberste Geschossdecke, Einbau Zentralheizung,
Regelungen, Umwälzpumpe, Wärmedämmung,
Klimaanlagen, usw.),
GEG § 108 (1) 18.
-
Abrechnung
aufbewahren:
Eine Abrechnung
für die Belieferung mit Biomethan, biogenem
Flüssiggas oder flüssiger Biomasse gar nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
GEG § 108 (1) 19.
-
Bescheinigung
ausstellen und vorlegen:
Bei bestimmten
Biomethanlieferungen
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lassen oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
GEG § 108 (1) 20.
-
Daten und
Unterlagen zusenden:
Auf Anordnung
der Kontrollstelle für die Prüfung eines
Energieausweises oder Inspektionsberichtes einer
Klimaanlage nicht die zur Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen auf Verlagen
der Behörde zusenden.
GEG § 108 (1) 21.
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