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Kurzinfo: Für ein neu geplantes Zwei-Familienhaus soll ein
öffentlich-rechtlicher Nachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) geführt
werden. Das Gebäude wird auf der Grundstücksgrenze errichtet. Zum unmittelbar
angrenzenden Bestandsgebäude ergibt sich eine ca. 30 cm breite Fuge zwischen
beiden Gebäuden. Nach aktueller Planung überragt der Neubau den Bestand um ein
Vollgeschoss, der vertikale Höhenversatz ist der freistehende Giebelbereich. Es
gilt das uneingeschränkte Anbaurecht, d. h. der Nachbar darf baurechtlich
jederzeit an die Wand des Praxisbeispiels anbauen und sein Gebäude auch in der
vollen Höhe des Praxishauses aufstocken. Dauerhaft freibleibende
Außenwandflächen sind von der Baubehörde nicht vorgegeben. Der
Mindestwärmeschutz für den aktuellen Zustand gemäß GEG 2024, § 11
(Mindestwärmeschutz) Abs. 2 i. V. m. DIN 4108-2 wird auf dem Grundstück des
Praxisbeispiels lückenlos eingehalten.
Es stellt sich bei diesem Praxisbeispiel die Frage, wie die projektspezifische
Anwendung des GEG 2024 § 29 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des
Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden)
in Verbindung mit der Vornorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden)
zu erfolgen hat
Fragen: Gilt für dieses Praxisbeispiel die
Regelung für aneinandergereihte Bebauung gemäß GEG 2024 § 29 (Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei
aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden) Absatz 1, Nummer 1
(Gebäudetrennwände zwischen beheizten Gebäuden als nicht wärmedurchlässig
angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht
berücksichtigt)? Ist es zulässig diese Regelung auf die gesamte betroffene
Grenzwandfläche (einschließlich des oberen, herausragenden Geschosses)
anzuwenden?
Antwort:
16.06.2026 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Bilanzierung Grenzwand in neu geplantem Wohnhaus, bei
30-cm-Bestandsfuge und Höhenversatz
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Aspekte:
Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2024, §, 29, Neubau, Wohngebäude,
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