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Kurzinfo: Im November 2024 ist der überarbeitete ZVEI-Leitfaden
„Rauchableitung und Lüftung in Aufzugsanlagen“ in dritter Auflage erschienen.
Das GEG 2024 schreibt in § 13 (Dichtheit) vor: "Ein Gebäude ist so
zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der
Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik
abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der
Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt."
Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz hat sich in
der 24. Staffel der Auslegungsfragen zur EnEV mit dieser Problematik befasst und
ist am 5.12.2017 u. a. zu folgendem Schluss gelangt: "Die Anforderungen nach § 6
Absatz 1 EnEV 2013 sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes
unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen
oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden
werden. Geplante Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher
Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden
müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser
Dichtheitsanforderung nicht erfasst."
Fragen: Gilt die zitierte amtliche
EnEV-Auslegung auch für das GEG 2024? Was sollten Planer diesbezüglich
berücksichtigen?
Antwort:
07.10.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Anforderungen und Nachweise für Lüftungsöffnungen in
Aufzugsschächten
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