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Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) fordert erstmals,
dass Heizungsanlagen einen gewissen Anteil der benötigten Wärme aufgrund
erneuerbarer Energie erzeugen. Diese Anforderungen regelt das Gesetz in § 71
(Anforderungen an eine Heizungsanlage). Deshalb wird diese Version des Gesetzes
auch häufig „Heizungsgesetz“ genannt. Gemäß GEG 2024 erfüllt eine
Wärmepumpen-Hybridheizung bei richtiger Auslegung die Anforderungen an
Heizungsanlagen. Das heißt, mindestens 65 Prozent (%) der bereitgestellten Wärme
wird durch erneuerbare Energien erzeugt.
In vorliegenden Praxisbeispiel ist das Gebäude zusätzlich mit einem Heizkessel
für die Spitzenlasten ausgestattet. Dieser soll mit fossilen Brennstoffen
betriebenen werden – beispielsweise Erdgas oder Heizöl. Gemäß Absatz 9 des GEG
2024, § 71, hat der Betreiber von bestimmten Hybridanlage verschiedene zeitlich
terminierte Pflichten zu erfüllen bezüglich des Anteils der Wärmeerzeugung mit
erneuerbaren Energien: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1.
Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60
Prozent.
Fragen: Muss die neue, hybride
Heizungsanlage, die auch mit fossilen Brennstoffen betrieben wird – wie im
vorliegenden Praxisbeispiel - stufenweise mit erneuerbaren Energieträgern
beschickt werden? Oder entfällt diese Regelung für Hybridheizungen?
Antwort:
02.09.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Anforderungen an Hybrid-Heizungsanlage mit fossilen
Brennstoffen betriebenen Spitzenlastkessel
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