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GEG 2024: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

GEG 2024: Energieausweis für Klinikkomplex erbaut 2018-2022 mit neuer Erweiterung mit Bauantrag 2022

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
.In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einen Klinik-Komplex bestehend aus etlichen Gebäudeteilen, die nur durch externe Gänge miteinander verbunden sind.

• 1.BA (Bauabschnitt): Ein einzelnes Gebäude für die Energieversorgung.

• 2.BA: Dieser Baukomplex besteht aus drei Gebäudeteile. Da sie zu derselben Klinik gehören, sind alle Gebäudeteile unter denselben Postadresse, d.h. auch der gleichen Hausnummer, eingetragen. Dieser Baukomplex wurde 2018-2022 errichtet. Geplant wurde er gemäß den energetischen Anforderungen der zuletzt gültigen Version der Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016). Die Gebäudeteile werden durch eine gemeinsame Heizung versorgt. Nach Fertigstellung wurde für jeden der drei Gebäudeteilen, bzw. Bauten jeweils ein (provisorischer) Energieausweis aufgrund des berechneten Energiebedarfs ausgestellt. Nun stellt sich die Frage, ob der gesamte Baukomplex als ein Gebäude angesehen werden muss oder kann. Dementsprechend müsste ein gemeinsamer Energieausweis erstellt werden.

• 3.BA: Aktuell wird ein weiterer Baukomplex errichtet. Der Bauantrag wurde 2022 eingereicht, demnach wird er gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) geplant und errichtet. Er grenzt an einen Gebäudeteil des 2.BA und wird an die gleiche Heizungsanlage angeschlossen. Dieser Baukomplex besteht aus zwei Gebäuden, verbunden durch einen schmalen Gebäudetrakt. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei dem 3.BA um eine Erweiterung des gesamten Baukomplexes 2.BA handelt. Im Vergleich zur Nutzfläche des gesamten Baukomplexes 2.BA stellt die Erweiterung 3.BA nur einen Bruchteil dar. Die 3.BA Gebäude sollen als Erweiterungsbauten von 2.BA angesehen werden. Somit wären nur die Wärmeschutzfähigkeit der Außenhülle nachzuweisen. Diese wird anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bestimmt.

Fragen: Ist es zulässig den gesamten 2.BA-Baukomplex als ein Gebäude anzusehen? Kann der 3.BA-Baukomplex als Erweiterung von 2.BA-Komplex gelten? Wenn beides stimmt, müsste nach Fertigstellung ein gemeinsamer Energieausweis für 2.BA und 3.BA ausgestellt werden? 2.BA wäre allerdings als ein „bestehendes Gebäude“ zu betrachten, geplant und erbaut gemäß EnEV ab 2016. 3.BA wäre eine Erweiterung geplant und errichtet nach GEG 2020. Wie würde der Energieausweis ausgestellt?

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Aspekte: Energieeinsparverordnung, EnEV, 2014, ab 2016, Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2020, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Klinik, Komplex, Klinikkomplex, Neubau, Erweiterung, Bestand, Baubestand, Energieausweis, ausstellen, Anforderung, Nachweis, Energie-Nachweis

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