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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel geht es um die Problematik
der Bilanzierung von verbauter und geplanter Anlagetechnik in Nichtwohngebäuden.
Dabei handelt es sich sowohl um Neubauten, als auch um energieeffiziente
Sanierungen im Baubestand.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) schreibt die energetische
Bilanzierung gemäß den Regeln der Norm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von
Gebäuden), Ausgabe September 2018 vor. Dazu gehört auch die Erfassung von
verbauter und geplanter Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser,
Automatisation und Klimatisierung.
Die innovative Anlagentechnik in einem Praxisbeispiel passt nicht in
das Regelwerk der Norm und wird auch von keiner darstellbaren Anlagenoptionen
ausreichend gut beschrieben. Rein normativ entsteht der Eindruck, dass es keine
Möglichkeit gibt, diese Anlagentechnik in einer Energiebedarfsberechnung nach
DIN V 18599 einzubinden.
In erster Betrachtung hat man unter Nutzung der normativen
Möglichkeiten anderer Anlagentechniken das System im Hinblick auf den
Endenergiebedarf nachempfunden und gleichzeitig den Hinweis gegeben, dass dies
durch messtechnische Maßnahmen im Verlauf der Nutzung belegt untermauert werden
müsse.
Fragen: Wie kann man diese Anlagentechnik
norm- und fachgerecht hinterlegen, so dass man eine rechtsichere Aussage im
Energienachweis nach GEG 2024 treffen kann?
Antwort:
0.0.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Innovative Anlagentechnik für Nichtwohnbau für
Energie-Nachweis abweichend von DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) darstellen
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