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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein neues
Wohngebäude, das geplant wird und gebaut werden soll – ein zu errichtendes
Wohngebäude. Dafür wird der Energienachweis gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG
2024) geführt. Dabei wird – wie gesetzlich vorgeschrieben - die Normenreihe DIN
V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) angewendet.
Laut dieser Vornorm spielen Außenwand-Luftdurchlässe (kurz: ALDs) eine Rolle
beim Infiltrationsluftwechsel. Somit müssen sie in die Berechnung der
Energiebilanz mit einfließen. Doch in der Norm findet sich keine klare
Definition, ab wann ein ALD als „vorhanden“ gilt. Es stellt sich die Frage, ab
wann Außenluftdurchlässe (ALDs) im GEG-Nachweis für den Luftaustausch
berücksichtigt werden.
Fragen: Wenn ein Gebäude nur mit einem
einfachen Fensterfalzlüfter ausgestattet ist – zählt das bereits als
Außenluftdurchlass (ALD), der den Luftwechsel für das gesamte Gebäude erhöht?
Gibt es dazu genauere Informationen, ab wann ALDs im Sinne der Norm anzusetzen
sind? Ist ein Fensterfalzlüfter zur Umsetzung des hygienischen notwendigen
Mindestluftwechsel ein ALD?
Antwort:
03.06.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Außenwand-Luftdurchlässe bzw. Außenluftdurchlässe (ALD)
und Fensterfalzlüfter im Energie-Nachweis für neuen Wohnbau
berücksichtigen
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