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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Nichtwohngebäude, welches neu geplant und gebaut wird. Für dieses Projekt wird
der Energie-Nachweis gemäß den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG
2024) berechnet.
Berechnungen: Die energetische Bilanzierung
erfolgt als Mehr-Zonenmodell. Gemäß GEG § 25 (Berechnungsrandbedingungen) Absatz
(4), sind für die Ermittlung des Jahresprimärenergiebedarfs für zu errichtende
Nichtwohngebäude die Nutzungsrandbedingungen aus Tabelle 5 bis 9 aus der DIN V
18599-10 (Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und
Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und
Beleuchtung - Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten), Ausgabe September
2018, zu verwenden. Diese Norm beschreibt in Kapitel 6, dass von den in den
Tabellen angegebenen Werten abgewichen werden kann, wenn beispielsweise
Fachplanungen, Betriebsinformationen oder messtechnische Bestimmungen vorliegen.
Fragen: Ist eine Abweichung von den
Nutzungsrandbedingungen aus den Tabellen 5 bis 9 wie in der DIN V 18599-10
Kapitel 6 (Nutzungsrandbedingungen Nichtwohngebäude) angegeben gemäß GEG
zulässig, beispielsweise die Anpassung der Nutzungszeit aufgrund abweichender
Betriebsinformationen? Wenn diese Anpassung zulässig ist, muss diese erfolgen,
wenn die geplante Nutzungszeit länger ist als die in den Tabellen 5 bis 9
angegeben, beispielsweise bei einer Kindertagesstätte (Kita) mit weniger
Schließtagen als die Schulferien?
Antwort:
17.03.2025 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Anpassung der vorgegebenen DIN-Nutzungsrandbedingungen bei
der Berechnung des Energie-Nachweises für ein neues
Nichtwohngebäude
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