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GEG 2024: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

GEG 2024: Nachrüstung einer Klimaanlage im Wohnbestand, erbaut nach EnEV 2014

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein bestehendes Einfamilienhaus. Es wurde gemäß dem Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erbaut und unter Anwendung der DIN V 4108-6 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs) und DIN V 4701-10 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen - Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung) bilanziert. Die Anlagentechnik umfasst soweit eine Sole/Wasser-Wärmepumpe, eine zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) und einer Photovoltaik PV-Anlage zur vorrangigen Eigennutzung. Ein Klimagerät zur Kühlung wurde soweit weder eingebaut und noch bilanziert. Das Gebäude erfüllt die Kriterien eines KfW55 Effizienzhauses.
Dieses Gebäude soll nun erstmalig mit einem Split-Klimagerät nachgerüstet werden. Es wird ein neues, komplett separates Gerät sein. Es wird keine Verbindung hergestellt - weder zur Heizungs-, noch zur Lüftungsanlage.

Es stellt sich die Frage, ob durch diese Maßnahme der § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) der zum Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen EnEV 2014 verletzt wird. Man könnte die Vorschrift dermaßen interpretieren, dass ausschließlich vorhandene Anlagen nicht verschlechtert werden dürfen. Falls allerdings das Klimagerät zur energetischen Verschlechterung beitragen würde, ist allein durch die nun notwendige Bilanzierung nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) ein anderer Primär- und Endenergiebedarf zu erwarten. Es stellt sich die Frage, ob sich solche Zahlen überhaupt vergleichen lassen.

Fragen: Ist es zulässig, ein nach EnEV 2014 erbautes Wohngebäude erstmals mit einer Klimaanlage nachzurüsten? Wird hierdurch der § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) der zum Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen EnEV 2014 verletzt? Falls allerdings das Klimagerät zur energetischen Verschlechterung beitragen würde, ist allein durch die nun notwendige Bilanzierung nach DIN V 18599 ein anderer Primär- und Endenergiebedarf zu erwarten. Lassen sich solche Zahlen überhaupt vergleichen?

Antwort: 26.11.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format GEG 2024: Nachrüstung einer Klimaanlage im Wohnbestand

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Aspekte: Energieeinsparverordnung, EnEV, 2014, Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2024, Haus, Wohnhaus, Bestand, Baubestand, Wohnbestand, Einfamilienhaus, Bilanz, Energiebilanz, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10, KfW-55, Effizienzhaus, Förderung, KfW, Anlagentechnik, nachrüsten, erstmalig, Klimaanlage, Klimagerät, Split-Klimagerät, Splitgerät, Kühlung, kühlen, Sole/Wasser-Wärmepumpe, zentral, Lüftungsanlage, Wärmerückgewinnung, WRG, Photovoltaik, PV-Anlage, energetische, Qualität, aufrechterhalten, verschlechtern,

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