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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Pflicht gemäß dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), dass neu
installierte Heizungsanlagen 64 Prozent erneuerbare Energien nutzen sollen. Die
Novelle gilt für Gebäude, deren Bauantragstellung nach Inkrafttreten des
Gesetzes erfolgt ist. Das GEG 2024 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Es gilt für
betroffene Gebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Klimatisieren,
usw. In den Medien und von der Politik wurde die Novelle häufig als
„Heizungsgesetz“ bezeichnet, weil es die Anforderungen an Heizungsanlagen
maßgeblich ändert. Das GEG 2024 schreibt diese in
§ 71
(Anforderungen an Heizungsanlagen) in Absatz 1 vor.
Der
Absatz 12
regelt folgende zeitlichen Ausnahmen dazu:
"Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder
Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf
des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt
werden.“
Es stellt sich die Frage, ob das Datum des Bauantrages für die
Anforderung der 65 Prozent für erneuerbare Energien maßgeblich ist oder der
zeitliche Rahmen des Lieferungs- oder Leistungsvertrages in Verbindung mit dem
Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme.
Angesicht dieser zeitlichen Ausnahmen stellt sich die Frage, ob die Anforderung
zur Nutzung erneuerbarer Energien auch Heizungen betrifft, die in Projekten nach
GEG 2023 geplant und eingebaut wurden.
Fragen: GEG 2024 Zeitliche Übergangsfrist
und Vertrauensschutz für Heizungen: Wie kam das Datum vom 19. April 2023 als
maßgebliche Frist zustande? Wie kam das Datum von 18. Oktober 2024 als
maßgebliche Frist zustande? Was war die Begründung der Bundesregierung für diese
Ausnahmen? Was ist letztendlich ausschlaggebend für die Anforderung zur Nutzung
erneuerbarer Energien, das Datum der Bauantragstellung oder des Heizungseinbaus
in Verbindung mit dem Datum des Lieferungs- oder Leistungsvertrages?
Antwort:
07.07.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2024: Ausnahmen für bestimmte Heizungen zur 65-Prozent-Regel für
erneuerbare Energien – als zeitliche Übergangsfrist und
Vertrauensschutz
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