GEG 2020 info

. Gebäudeenergiegesetz (GEG) professionell anwenden
   Home + Aktuell
   GEG 20-24
   · Nachrichten
 · GEG 2024 Text
 
· GEG 2023 Text
 
· GEG 2020 Text
 
· Praxis-Dialog
 
· Praxishilfen
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EU-Richtlinien
   Alle Regeln
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   Kombi-Paket
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Kontakt | AGB
   Impressum
   Datenschutz

GEG 2024: Praxis-Dialog
GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Ausnahmen für bestimmte Heizungen zur
65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien –
als zeitliche Übergangsfrist und Vertrauensschutz

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

.
Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die Pflicht gemäß dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024), dass neu installierte Heizungsanlagen 64 Prozent erneuerbare Energien nutzen sollen. Die Novelle gilt für Gebäude, deren Bauantragstellung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Das GEG 2024 trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Es gilt für betroffene Gebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Klimatisieren, usw. In den Medien und von der Politik wurde die Novelle häufig als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, weil es die Anforderungen an Heizungsanlagen maßgeblich ändert. Das GEG 2024 schreibt diese in § 71 (Anforderungen an Heizungsanlagen) in Absatz 1 vor.

Der Absatz 12 regelt folgende zeitlichen Ausnahmen dazu:
"Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.“

Es stellt sich die Frage, ob das Datum des Bauantrages für die Anforderung der 65 Prozent für erneuerbare Energien maßgeblich ist oder der zeitliche Rahmen des Lieferungs- oder Leistungsvertrages in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung zum Zweck der Inbetriebnahme. Angesicht dieser zeitlichen Ausnahmen stellt sich die Frage, ob die Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien auch Heizungen betrifft, die in Projekten nach GEG 2023 geplant und eingebaut wurden.

Fragen: GEG 2024 Zeitliche Übergangsfrist und Vertrauensschutz für Heizungen: Wie kam das Datum vom 19. April 2023 als maßgebliche Frist zustande? Wie kam das Datum von 18. Oktober 2024 als maßgebliche Frist zustande? Was war die Begründung der Bundesregierung für diese Ausnahmen? Was ist letztendlich ausschlaggebend für die Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien, das Datum der Bauantragstellung oder des Heizungseinbaus in Verbindung mit dem Datum des Lieferungs- oder Leistungsvertrages?

Antwort: 07.07.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format GEG 2024: Ausnahmen für bestimmte Heizungen zur 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien – als zeitliche Übergangsfrist und Vertrauensschutz

-> Informieren Sie sich zum Premium-Zugang

Aspekte: Gebäude, Energie, Gesetz, Gebäudeenergiegesetz, GEG, 2023, 2024, TGA; technische, Gebäudeausrüstung, Anlagentechnik, Technik, Anlage, Gebäudetechnik, Heizung, Heizungsanlage, Anforderung, 65, Prozent, %, Regel, nutzen, Nutzung, erneuerbare, Energie, Pflicht, Ausnahme, zeitlich, Datum, Zeitpunkt, Rahmen, Zeitrahmen, Lieferung, Leistung, Vertrag, Lieferungsvertrag, Leistungsvertrag, installieren, Installation, Aufstellung, aufstellen, Montage, montieren, Frist, Vertrauen, Schutz, Vertrauensschutz

Zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren

 

.  

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

| GEG 2020 Start | Nachrichten | GEG 2020 Text | Praxis-Dialog | Praxis-Hilfen Kontakt |

.

       Impressum

| Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart