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GEG 2024: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Pflicht zum hydraulischen Abgleich zwecks Optimierung der Heizungsanlagen im Baubestand

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Das aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) regelt im Teil 4 (Anlagetechnik), Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen), Unterabschnitt 4.1.2 (Betreiberpflichten) im neuen Paragrafen 60c (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) folgende Pflichten. Ein Heizungssystem im Gebäude, welches Wasser als Wärmeträger nutzt, muss nach dem Einbau oder der Aufstellung der Heizungsanlage zwecks Inbetriebnahme hydraulisch abgeglichen werden. Dieses betrifft Bauten mit mindestens sechs Wohnungen oder selbstständigen Nutzungseinheiten.

Mangelhafte Praxis: Viel Eigentümer von Bestandsgebäuden legen den entsprechenden Gesetzestext dermaßen aus, dass sie nach GEG 2024 nicht verpflichtet seien, den hydraulischen Abgleich in ihrem Bestandsgebäude durchzuführen. Auch würde der Artikel „Betreiberpflichten“ des BBSR leider nur zusätzlich verunsichern.

EnSimiMaV -Vorschriften: Die Mittelfristenergieversorgungs-sicherungsmaßnahmenverordnung regelt seit dem 1. Oktober 2022 bis einschließlich 30. September 2024, dass auch im Baubestand ein hydraulischer Abgleich durchzuführen ist. Diese Pflicht wurde praktisch vielfach nicht erfüllt. Ab 1. Oktober 2024 gilt der weiter oben beschriebene § 60c des GEG 2024. Doch viele Eigentümer im Bestand sehen diese Pflicht nur auf „neueingebaute Heizungsanlagen“ beschränkt. Dabei sollte schon die Platzierung des Paragrafen in Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen), Unterabschnitt 4.1.2 (Betreiberpflichten) als Hinweis zum Baubestand gedeutet werden.

Betroffene Heizungsanlagen: Der erste Absatz des § 60c nennt als Zeitrahmen „nach dem Einbau einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden“. Viele Eigentümer interpretieren diese Textpassage als „nach dem Neueinbau“ in der Zeit, seitdem der § 60c des GEG 2024 in Kraft getreten ist, d. h. seit dem 1. Oktober 2024. Doch angesichts der Platzierung des Paragrafen in Abschnitt 4.1 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen) könnte man die Pflicht dahingehend verstehen, dass seit der ursprünglichen Inbetriebnahme der Heizungsanlage ein hydraulischer Abgleich einmal erfolgen muss. Dies hätte entweder „dazumal“ sein können, als die Heizung eingebaut wurde oder in der Zeit, als die EnSimiMaV galt (1. Oktober 2022 bis 30. September 2024). Wenn der hydraulische Abgleich soweit noch nie erfolgt ist, müsste dieser jetzt oder künftig nachträglich erfolgen, um die „energetische Qualität aufrechtzuerhalten“.

Fragen: Wie lautet die korrekte Interpretation des § 60c (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung) des GEG 2024 in Bezug auf die Pflicht zum hydraulischen Abgleich in bestehenden Gebäuden? Ist die zuletzt geschilderte Interpretation des Gesetzestextes im Hinblick auf die Pflicht zum hydraulischen Abgleich im Sinne des GEG 2024 und den Vorschriften des EnSimiMaV sachlich richtig?

Antwort: 18.06.2024 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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