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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Wohngebäude, das neu geplant und errichtet wird. Das Haus soll auch ein
beheiztes Kellergeschoss umfassen. Die Bodenplatte dieses Untergeschosses
befindet sich 3 Meter (m) tief im Erdreich, gemessen ab der Erdoberfläche. Zur
vorhergehenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) war es zulässig, eine
Bodenplatte auf Erdreichniveau entweder horizontal oder vertikal zu dämmen. Im
ersten Fall war die Dämmung unter oder auf der Bodenplatte angebracht. Im
zweiten Fall war die Bodenplatte selbst nicht gedämmt. Die Dämmfunktion übernahm
ein rundumgehendes, 2 m hohes vertikales Bauteil gegen das Erdreich. Es stellt
sich die Frage, ob es zulässig ist, die Bodenplatte dieses Hauses nicht zu
dämmen, sondern durch ein rundumgehendes vertikales „gedämmtes Bauteil gegen
Erdreich“ zu kompensieren.
Zu dieser Thematik hat das Deutsche Institut für Bautechnik DIBt in der 22.
Staffel unter Nummer 3 der Auslegungen zur EnEV durch die Projektgruppe der
Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz veröffentlicht.
Fragen: Die Auslegung bezieht sich auf die
Anwendung der EnEV 2014 für Nichtwohngebäude. Gelten diese Aussagen auch für neu
zu errichtende Wohngebäude gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)? Wie verhält
sich die zitierte Regel, wenn die Bodenplatte nicht auf Erdreichniveau, sondern
3 m tiefer liegt, beispielsweise unter einem beheizten Kellergeschoss? Wie tief
müsste die Perimeterdämmung als anerkannte, alternative Dämmlösung reichen, wenn
ihre Oberkante sich auf dem Niveau der Erdoberfläche befindet? Reichen 3 m bis
zur Unterkante der Bodenplatte, oder müsste sie zusätzliche 2 m tief in die Erde
reichen, so dass ihre Höhe insgesamt 5 m aufweisen würde?
Antwort:
13.09.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEG
2020: 3 Meter tief liegende Bodenplatte unter beheiztem
Kellergeschoss eines neuen Hauses dämmen
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Aspekte:
Energieeinsparverordnung, EnEV, 2014, Gebäudeenergiegesetz, GEG,
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