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GEG 2020: Praxis-Dialog GEG | Praxis-Dialog | > Praxisbeispiel mit Fragen

Aushangpflicht für Energieausweise in Schulen: Überblick seit EnEV 2007 und aktuell nach GEG 2020

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: Paulista - Fotolia.com

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Kurzinfo:
Den Energieausweis für Gebäude schreibt in Deutschland erstmalig die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vor. Dazu gehört auch die Pflicht, Energieausweise für Besucher gut sichtbar auszuhängen. Betroffen sind laut EnEV 2007 § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3 zunächst „Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden…" Diese Regelung betraf auch Schulgebäude. Inzwischen heißt es seit dem 1. November 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) im § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 6: "Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird..." Der Umfang der betroffenen Gebäude scheint auf den ersten Blick eingeschränkter zu sein. Es stellt sich die Frage, ob die Aushangpflicht nach GEG auch für Schulen gilt.

Fragen: Wie lauten die Definitionen für eine "Behörde" und "behördliche Nutzung" nach GEG? Gilt der Schulbetrieb im Sinne des GEG als "behördliche Nutzung"? Sind Eigentümer von Schulgebäude und sonstige Bildungseinrichtungen verpflichtet einen Energieausweis auszuhängen?

Antwort: 19.07.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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