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Kurzinfo: Den Energieausweis für Gebäude schreibt in Deutschland
erstmalig die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vor. Dazu gehört auch die
Pflicht, Energieausweise für Besucher gut sichtbar auszuhängen. Betroffen sind
laut EnEV 2007 § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3
zunächst „Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden
und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht
werden…" Diese Regelung betraf auch Schulgebäude. Inzwischen heißt es seit dem
1. November 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) im § 80 (Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen), Absatz 6: "Der Eigentümer eines Gebäudes, in
dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr
befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat sicherzustellen, dass für das
Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird..." Der Umfang der betroffenen
Gebäude scheint auf den ersten Blick eingeschränkter zu sein. Es stellt sich die
Frage, ob die Aushangpflicht nach GEG auch für Schulen gilt.
Fragen: Wie lauten die Definitionen für
eine "Behörde" und "behördliche Nutzung" nach GEG? Gilt der Schulbetrieb im
Sinne des GEG als "behördliche Nutzung"? Sind Eigentümer von Schulgebäude und
sonstige Bildungseinrichtungen verpflichtet einen Energieausweis auszuhängen?
Antwort:
19.07.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Aushangpflicht
für Energieausweise in Schulen: Überblick seit EnEV 2007 und
aktuell nach GEG 2020
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