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Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) schreibt im § 80
(Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz (1) vor, dass der
Eigentümer, bzw. der Bauherr eines fertiggestellten Neubaus sicherstellen muss,
dass ihm unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis
ausgestellt und dieser ihm als Original oder Kopie übergeben wird. Der
Energieausweis muss auf der Grundlage der Eigenschaften des fertiggestellten
Gebäudes ausgestellt sein.
Fragen: Wann genau gilt ein zu errichtendes
Gebäude im Sinne des GEG 2020 als "fertiggestellt", so dass die Pflicht zur
Ausstellung eines Energieausweises greift? Der Energieausweis stellt eine
"Momentaufnahme" des Gebäudes dar. Wenn der Verputz noch nicht aufgetragen ist,
wird diese Tatsache in der Berechnung für den Energieausweis berücksichtigt?
Antwort:
16.04.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte
Antwort:
GEG
2020:
Energieausweis für fertiggestellten Neubau: Fertiggestelltes, zu
errichtendes Gebäude definieren
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Aspekte:
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