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Kurzinfo: Für die Übergangszeit von der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt das Gesetz die
Situation, für ein Bauvorhaben der Baubehörde bereits ein Antrag, eine Anzeige
oder die Kenntnisgabe vorliegt, jedoch am 1. November 2020 noch nicht
rechtskräftig entschieden war, folgendermaßen: Der Bauherr kann verlangen, dass
für sein Vorhaben das neue Recht gemäß GEG 2020 bei der weiteren Prüfung und
Genehmigung durch die Baubehörde angewendet wird. Es stellt sich die Frage, wie
sich diese Situation in der Praxis gestalten soll, angesichts der neuen
Anforderungen und Regeln des Gebäudeenergiegesetzes.
Fragen: Wie läuft ein Praxisfall wie oben
beschrieben in der Realität ab? Muss der Planer nicht die ganzen Berechnungen
nach den neuen Regeln erst nachträglich nochmals durchführen und dabei auch die
gesetzlichen Anforderungen des GEG berücksichtigen? Ist es dem Bauherrn
gestattet den „alten“ Bauantrag, Anzeige oder Kenntnisgabe durch eine
„aktualisierte Fassung“ zu ersetzen, bevor die Baubehörde diese nach dem neuen
Recht prüft und genehmigt?
Antwort:
29.03.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Übergangsregeln
von der EnEV zum GEG anwenden: Rechtliche Aspekte für Bauherren
und Planer geklärt
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