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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um älteren
Mehrfamilienwohnhaus (MFH) Baujahr 1900. Die Anlagentechnik wurde kürzlich mit
einer neuen Brennwert-Heizungsanlage und einer zentralen Warmwassererwärmung
erneuert. Für dieses Wohnhaus wird ein Energiebedarfsausweis erstellt. Seit dem
1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020). Gemäß seinen
Übergangsvorschriften werden bis einschließlich 1. Mai 2021 Energieausweise noch
nach den Regeln der vorhergehenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
erstellt. Diese ‚alte‘ Verordnung erlaubt den Jahres-Primärenergiebedarf von
nicht gekühlten Wohngebäuden auch anhand der Normen DIN V 4108-6 (Wärmeschutz
und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und
des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit DIN V 4701-10 (Energetische
Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen - Teil 10: Heizung,
Trinkwassererwärmung, Lüftung) zu ermitteln. Das GEG erlaubt dies auch, jedoch
nur befristet bis Ende des Jahres 2023. Danach wird, voraussichtlich, die auch
bereits jetzt verwendete DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden)
verpflichtend bleiben.
Fragen: Woran liegt es, dass die Berechnung
des Jahres-Primärenergiebedarfs anhand der genannten Normen – die beide zulässig
sind - dermaßen unterschiedlich ausfällt? Wie kann man diese Situation dem
Eigentümer – den explizit der Endenergiebedarf und der Primärenergiebedarf des
Gebäudes interessieren - am besten erklären?
Antwort:
15.03.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang GEG-info | EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
für Mehrfamilienhaus Baujahr 1900 mit neuer Technik zum Heizen
und Wassererwärmen ausstellen nach EnEV (DIN 4108) und GEG (DIN
V 18599)
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