(1) Wird nach dem 1.
November 2020 ein Energieausweis gemäß
§ 80 Absatz
1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf
das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist in der
Kopfzeile zumindest der ersten Seite des
Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen
Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1.
November 2020 ein Energieausweis gemäß
§ 80 Absatz
3 Satz 1 oder
Absatz 6 Satz 1 für ein Gebäude
ausgestellt, sind die Vorschriften der
Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden.
(3)
§ 87 ist auf
Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und
vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit den
folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe
nach
§ 87 Absatz 1 Nummer 2 ist in
Immobilienanzeigen anzugeben:
-
bei
Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert
des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster angegeben ist,
-
bei
Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der
Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im
Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch
für Warmwasser nicht enthalten, so ist der
Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen,
-
bei
Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der
Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der Seite 2
des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,
-
bei
Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude
sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch der
Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster zu entnehmen sind.
Bei Energieausweisen
für Wohngebäude nach Satz 1, bei denen noch keine
Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese
freiwillig angegeben werden, wobei sich die
Klasseneinteilung gemäß
§ 86 aus dem aus dem
Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des
Gebäudes ergibt.
(4) In den Fällen des
§ 80 Absatz 4
und 5 sind begleitende
Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden
Energieausweisen, die nach Maßgabe der am
1. Oktober
2007 oder am
1. Oktober 2009 in Kraft getretenen
Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt
worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter
zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem
Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu
übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im
Übrigen die Vorgaben des
§ 80 Absatz 4
und 5
entsprechend anzuwenden.
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