Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall die zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen
Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren
oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder
Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines
Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der
Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar
zu befolgen.

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