(1) Maßnahmen können
nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der
Anforderungen nach
§ 10
Absatz 2, der Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 oder einer landesrechtlichen
Pflicht nach
§ 56 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht
bei den folgenden Maßnahmen anzuwenden:
-
der Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
Anforderungen eingehalten werden, die
anspruchsvoller sind, als die für die Errichtung
eines Wohngebäudes jeweils geltenden
Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern
die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
fällt,
-
der Errichtung eines
Nichtwohngebäudes, bei dem Anforderungen
eingehalten werden, die anspruchsvoller sind,
als die für Nichtwohngebäude jeweils geltenden
Neubauanforderungen nach diesem Gesetz, sofern
die Maßnahme nicht unter die Nummern 3 bis 7
fällt.
-
Maßnahmen, die
technische oder sonstige Anforderungen erfüllen,
die
-
im Falle des
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchsvoller
als die Anforderungen nach den
§§ 35 bis
41 oder
-
im Falle des
§ 56
anspruchsvoller als die Anforderungen nach
der landesrechtlichen Pflicht sind,
-
Maßnahmen, die den
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil
decken, der
-
im Falle des
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 oder des
§ 52 Absatz 1 um 50 Prozent höher als
der Mindestanteil
nach den
§§ 35 bis
41 oder dem
§ 52 Absatz 3
und 4 ist oder
-
im Falle des
§ 56
höher als der landesrechtlich
vorgeschriebene Mindestanteil ist,
-
Maßnahmen, die mit
weiteren Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz verbunden werden,
-
Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die
Heizung eines Gebäudes und
-
Maßnahmen zur
Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann
in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme
bezogen werden.
(4) Einzelheiten
werden in den Regelungen nach
§ 89 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen
durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem
der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben
unberührt.

Folgende
Praxisbeispiele könnten Sie auch interessieren:

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|