(1) Beim Einbau einer
Anlage nach
§ 65 Satz 1 in Gebäude und bei der
Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines
Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese
Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen
Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den
thermischen und stofflichen Lasten oder zur
Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von
der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als
-
neun Kubikmeter
pro Stunde je Quadratmeter versorgter
Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder
-
neun Kubikmeter
pro Stunde je Quadratmeter versorgter
Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen aufgrund
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen
weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen
Verlaufs erfassbar sind.

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