(1) Wird eine
heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger
in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder der
Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die
heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der
Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
-
eine
Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs
Quadratmetern Nutzfläche oder
-
ein
Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder
flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von
Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art
und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
(3) Soweit die in
Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstattung bei einem
bestehenden Gebäude nicht vorhanden ist, muss der
Eigentümer sie nachrüsten. Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Eine
Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar 2002
eingebaut worden ist, darf abweichend von
Absatz 1
Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen
Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast
ausgestattet werden.

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