(1) Die Pflicht nach
§
52 Absatz 1 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führt. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn jede Maßnahme, mit der die Pflicht
nach
§ 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit
Mehrkosten verbunden ist und diese Mehrkosten auch
unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht
unerheblich sind. Bei der Berechnung sind alle
Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen, auch
solche, die innerhalb der noch zu erwartenden
Nutzungsdauer der Anlagen oder Gebäudeteile zu
erwarten sind.
(2) Die Pflicht nach
§
52 Absatz 1 besteht ferner nicht bei einem Gebäude
im Eigentum einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, wenn
-
die Gemeinde oder
der Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns
der grundlegenden Renovierung überschuldet ist
oder durch die Erfüllung der Pflicht nach
§ 52
Absatz 1 und die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach
§ 53 überschuldet würde,
-
jede
Maßnahme, mit
der die Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 erfüllt
werden kann, mit Mehrkosten verbunden ist, die
auch unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion
nicht unerheblich sind; im Übrigen ist
Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden, und
-
die Gemeinde oder
der Gemeindeverband durch Beschluss das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2
feststellt; die jeweiligen Regelungen zur
Beschlussfassung bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht nach
§
52 Absatz 1 besteht nicht für ein Gebäude, das der
Landesverteidigung dient, soweit ihre Erfüllung der
Art und dem Hauptzweck der Landesverteidigung
entgegensteht.
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