(1) Wenn die
öffentliche Hand ein bestehendes Nichtwohngebäude,
das sich in ihrem Eigentum befindet und von
mindestens einer Behörde genutzt wird, gemäß
Absatz
2 grundlegend renoviert, muss sie den Wärme- und
Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes durch die
anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien nach
Maßgabe der Absätze 3
und 4 decken. Auf die
Berechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ist
§
34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Eine grundlegende
Renovierung ist jede Maßnahme, durch die an einem
Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht
mehr als zwei Jahren
-
ein Heizkessel
ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen
fossilen Energieträger oder auf einen anderen
fossilen Energieträger als den bisher
eingesetzten umgestellt wird und
-
mehr als 20
Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle
renoviert werden.
(3) Bei der Nutzung
von gasförmiger Biomasse wird die Pflicht nach
Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent durch
gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung von
gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel, der
der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in
einer KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist
§ 40
Absatz 2
und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Nutzung
sonstiger erneuerbarer Energien wird die Pflicht
nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent durch
erneuerbare Energien nach folgenden Maßgaben gedeckt
wird:
-
bei der Nutzung
von solarer Strahlungsenergie durch
solarthermische Anlagen ist
§ 35 Absatz 2
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von fester Biomasse ist
§ 38 Absatz 2
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von flüssiger Biomasse ist
§ 39 Absatz 2
und 3
entsprechend anzuwenden,
-
bei der Nutzung
von Kälte aus erneuerbaren Energien ist
§ 41
Absatz 2
bis 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Wenn mehrere
bestehende Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum
der öffentlichen Hand befinden und von mindestens
einer Behörde genutzt werden, in einer Liegenschaft
stehen, kann die Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch
erfüllt werden, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in einem
Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen
Maßgaben der Absätze 3
und 4 entspricht.
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