(1) Anstelle der
anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach
§ 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass
-
durch die Nutzung
von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage
im Sinne des
§ 2 Nummer 8a des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
gedeckt wird oder
-
durch die Nutzung
von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40
Prozent gedeckt wird.
(2) Sofern Kälte
genutzt wird, die durch eine Anlage technisch
nutzbar gemacht wird, der unmittelbar Wärme aus
einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss die KWK-Anlage
den Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1 genügen.
§
41 Absatz 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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