(1) Die Anforderung
nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch
die Nutzung von flüssiger Biomasse nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu
mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
(2) Die Nutzung muss
in einer KWK-Anlage oder in einem Brennwertkessel
erfolgen.
(3) Unbeschadet des
Absatzes 2 muss die zur Wärmeerzeugung eingesetzte
Biomasse den Anforderungen an einen nachhaltigen
Anbau und eine nachhaltige Herstellung, die die
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli
2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung stellt, genügen. § 10 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht
anzuwenden.

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