Die Anforderung nach
§
10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch die
Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme aus
Abwasser, die mittels elektrisch oder mit fossilen
Brennstoffen angetriebener Wärmepumpen technisch
nutzbar gemacht wird, der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den
Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.

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