(1) Die Anforderung
nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 ist erfüllt, wenn durch
die Nutzung von solarer Strahlungsenergie mittels
solarthermischer Anlagen der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent gedeckt
wird.
(2) Die Anforderung
bezüglich des Mindestanteils nach Absatz 1 gilt als
erfüllt, wenn
-
bei Wohngebäuden
mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische
Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04
Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter
Nutzfläche installiert und betrieben werden und
-
bei Wohngebäuden
mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische
Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,03
Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter
Nutzfläche installiert und betrieben werden.
(3) Wird eine
solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen
Kollektoren oder das System mit dem europäischen
Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein,
solange und soweit die Verwendung einer
CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines
Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung
eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen
an die umweltgerechte Gestaltung
energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom
31.10.2009, S. 10), die zuletzt durch die
Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)
geändert worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben
ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten
Regeln der Technik erfolgen.

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|