Werden in einem
Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten
eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder
anerkannte Regeln der Technik noch nach
§ 50 Absatz
4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte
vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften
dieser Komponenten unter Verwendung derselben
Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und
Maßgaben nach den
§§ 20 bis 30 durch
dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt
werden oder es sind hierfür andere Komponenten
anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften
besitzen und für deren energetische Bewertung
anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte
gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.

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