(1)
Ein zu errichtendes
Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2
in Verbindung mit den
§§ 15
bis
17
und den
§§ 34
bis 45, wenn es die Voraussetzungen nach
Anlage 5 Nummer 1
erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von
Anlage 5 Nummer 2
und
3
entspricht.
(2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht
gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche
Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu
errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen
in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

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