(1) Ist ein zu
errichtendes Nichtwohngebäude nach
§ 21 Absatz 2 für
die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind
Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der
Absätze 2 bis
7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
einer Zone einzubeziehen.
(2) Der
Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu
bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des
Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall
mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine
durchschnittliche Nutzungsdauer für die
Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von
mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
(3) Der
Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine
Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von
Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer
für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr
als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden
pro Tag vorgesehen sind.
(4) Der
Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine
Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des
Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach
Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate
pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag
vorgesehen ist.
(5) Der
Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu
bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für
Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der
durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für
Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person
und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem
und Tag beträgt.
(6) Der
Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu
bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer
Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens
75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und
mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(7) Der
Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu
bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim
Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung,
bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung
auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für
Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn
eine durchschnittliche Nutzungsdauer der
Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr
und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
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