(1) Bei der Berechnung
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 und des
Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten
Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen
-
Gebäuden, die nach
ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von
mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als
nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der
Ermittlung der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
-
Wohngebäuden und
Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf
Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius
und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden,
bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem
Temperatur-Korrekturfaktor nach
DIN V 18599-2:
2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach
DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch
DIN V
4108-6 Berichtigung 1: 2004-3, gewichtet und
-
Wohngebäuden und
Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine
beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer
3 vorhanden sind, bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem
Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte
Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist
Absatz
1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen
den Gebäudeteilen anzuwenden.
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